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Hartz-IV-Sanktionen teilweise verfassungswidrig
Aus Echo der Zeit vom 05.11.2019. Bild: Imago
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Kürzungen bei Sozialleistungen Hartz IV: Sanktionen verstossen teilweise gegen Verfassung

  • Die Kürzungen von Hartz-IV-Leistungen in Deutschland bei Pflichtverletzungen sind teilweise verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
  • Möglich sind demnach Kürzungen um bis zu 30 Prozent – nicht aber, wie bisher, weitergehende Kürzungen.
  • Das Urteil bezieht sich nur auf Regelungen, die über 25-Jährige betreffen. Für unter 25-Jährige sind die Sanktionen härter, sie waren aber nicht Gegenstand des Verfahrens.

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aus Echo der Zeit vom 24.07.2017. Bild: Keystone
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Hartz IV-Leistungen betragen gegenwärtig 424 Euro für Alleinstehende. Auf Anfang 2020 steigt er auf 432 Euro. Zudem werden die Kosten für Miete und Heizung erstattet. Nach dem Prinzip «Fördern und Fordern» drehen die Jobcenter den Empfängern der Hartz-IV den Geldhahn zu, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommen.

Wie viele Bezüger und Bezügerinnen sind betroffen?

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Die Zahl der Sanktionen geht seit Jahren zurück (wie auch die Zahl der Hartz-IV-Bezieher). Im Jahr 2018 wurden laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit rund 904'000 Sanktionen verhängt (-49'000 im Vergleich zum Vorjahr).

Insgesamt wurde gegen 8.5 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mindestens eine Sanktion verhängt. Rund drei Viertel der Sanktionen betreffen aber weniger gravierende Verstösse wie etwa unentschuldigt versäumte Termine im Jobcenter. Dann wird das Arbeitslosengeld um zehn Prozent gekürzt.

Wer ein Jobangebot ausschlägt oder eine Fördermassnahme ablehnt, läuft Gefahr, dass ihm 30 Prozent der Gelder gestrichen werden. Wer innerhalb eines Jahres mehrfach negativ auffällt, verliert 60 Prozent oder sogar das gesamte Arbeitslosengeld II, wie Hartz IV eigentlich heisst. Davon können auch die Kosten für Unterkunft und Heizung betroffen sein. Ist eine Sanktion einmal verhängt, gilt sie immer drei Monate.

Mehr als 30 Prozent Kürzung nicht mehr zulässig

Mit dem deutschen Grundgesetz unvereinbar seien insbesondere die Kürzungen um 60 Prozent oder mehr, sagte Vizegerichtspräsident Stephan Harbarth vor den Medien. Um 30 Prozent dürfen die Leistungen weiter gekürzt werden. Auch diese Minderungen dürfen aber nicht mehr mit voller Härte durchgezogen werden.

Harte Sanktionen für Junge weiterhin zulässig

In dem Verfahren ging es nicht um kleinere Verfehlungen wie einen verpassten Termin beim Amt, die mit einer zehnprozentigen Kürzung geahndet werden. Überprüft wurden auch nicht die besonders scharfen Sanktionen für junge Hartz-IV-Empfänger unter 25 Jahren.

Das Urteil geht zurück auf eine Vorlage des Sozialgerichts im thüringischen Gotha. Die Richter dort hatten eines ihrer Verfahren ausgesetzt, um die Vorschriften vom Bundesverfassungsgericht unter die Lupe nehmen zu lassen. In dem Fall musste ein Arbeitsloser mit 234.60 Euro weniger im Monat auskommen, weil er beim Jobcenter Erfurt ein Stellenangebot abgelehnt und Probearbeit verweigert hatte.

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