Das Luzerner Kantonsgericht weist die Klage des Schweizer Discounters Otto's gegen die deutsche Otto Group ab. Otto's wollte verhindern, dass der deutsche Namensvetter mit der Domain Otto-Shop.ch in die Schweiz kommt. Der Schweizer Discounter hatte mit seiner Klage im Wesentlichen verlangt, es sei der deutschen Otto Group die Tätigkeit als Detail- oder Versandhändlerin in der Schweiz unter den Kennzeichen Otto sowie Otto-Versand zu verbieten.
Rechtsstreit geht weiter
Weiter wollte er ihr untersagen, einen entsprechenden Domainnamen mit «.ch» zu benützen. Das Kantonsgericht trat auf die Klage teilweise gar nicht ein, in anderen Punkten wies es sie ab. Der Kläger vermochte laut dem Gericht die von ihm behauptete schutzwürdige Position auf die Verwendung seiner Marke nicht rechtsgenüglich nachzuweisen und verwies auf einen Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz aus dem Jahr 1892.
Das Urteil kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden. Otto's, die Klägerin mit Sitz in Sursee, lässt auf Anfrage verlauten, man könne das Urteil nicht nachvollziehen und werde den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen.