Im «Espresso»-Livechat standen vier Experten aus dem Bereich Arbeitsrecht für Fragen aus dem Publikum zur Verfügung:
- Roger Rudolph : Professor für Arbeitsrecht Universität Zürich
- Katja Bleichenbacher von Gunten: Rechtsdienst Kaufmännischer Verband Schweiz
- Gabriela Baumgartner: Rechtsexpertin «Kassensturz/Espresso»
- David Aeby: Rechtsdienst Unia
Auswahl der interessantesten Fragen und Antworten
S.B.: Sind in Büroräumlichkeiten, bei welchen der Abstand gewahrt werden kann, trotzdem Masken zu tragen?
Katja Bleichenbacher von Gunten: Wenn Sie am Arbeitsplatz sitzen und der Abstand gewährt ist, müssen Sie keine Maske tragen. Stehen Sie auf und bewegen sich im Raum, gilt Maskenpflicht, wenn der Abstand nicht gewahrt werden kann.
S.H.: Wenn ich mich auf Covid 19 testen und die zwei Tage abwarten muss, wie wird das verrechnet?
David Aeby: Wurden Sie ärztlich oder behördlich zum Test aufgefordert, können Sie bei Ihrer Ausgleichskasse für diese Wartetage Erwerbsersatz verlangen. Falls der Arbeitgeber Sie angewiesen hat, den Test zu machen, muss er Ihnen weiter Lohn zahlen. Wenn Sie aus Eigeninitiative den Test machten, müssen Sie die Tage als Ferien oder Kompensation beziehen.
M.J.: Muss ich meine Ferien beziehen, wenn ich nicht verreisen kann?
Roger Rudolph: Dass Sie nicht an Ihr ursprüngliches Reiseziel reisen können, gibt Ihnen nicht automatisch das Recht, die Ferien zu verlegen. Es ist aber natürlich möglich, mit der Arbeitgeberin eine Lösung zu finden.
Hilfreiche Links:
S.H: Unser Arbeitgeber verweigert Homeoffice. Gibt es ein Anrecht darauf?
David Aeby: Nein. Das Homeoffice ist «Empfehlung», keine verbindliche Anordnung.
P.S.: Kann ich in der Kurzarbeit auch einen Nebenjob annehmen?
Gabriela Baumgartner: Sie dürfen einen Nebenjob annehmen, solange Sie Ihrer Arbeitspflicht bei Ihrem Arbeitgeber nachkommen. Informieren Sie ihn, dass Sie stundenweise nebenbei arbeiten.
T.Z.: Meine Partnerin ist schwanger. Weil sie darum zur Risikogruppe gehört, arbeitet sie im Homeoffice. Ich kann das nicht. In meiner Firma gab es trotz Schutzkonzept bereits mehrere Fälle. Bin ich verpflichtet, am Arbeitsplatz zu erscheinen?
Katja Bleichenbacher von Gunten: Sie sind verpflichtet, Ihre Arbeit zu machen. Wenn dies nicht im Homeoffice möglich ist, dann müssen Sie im Büro arbeiten. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gesundheit der Mitarbeitenden zu schützen. Wenn es Möglichkeiten gibt, dass Sie noch besser geschützt werden können, z.B. im Einzelbüro arbeiten, onlline an Sitzungen teilnehmen, dann bitten Sie Ihren Arbeitgeber um diese Massnahmen.
P.F.: Der Arbeitgeber gibt fünf Einwegmasken pro Monat ab. Die Mitarbeiter sind angewiesen, die Masken im Backofen bei ca. 70 Grad zu «backen», um diese immer wieder verwenden zu können. Ist das rechtlich haltbar?
David Aeby: Einwegmasken sind nicht für mehrfachen Gebrauch konzipiert. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen mindestens 1 - 2 Masken pro Tag zur Verfügung stellen.
L.H.: Wenn jemand in Quarantäne muss, weil er Kontakt mit einer möglicherweise infiszierten Person hatte: Gilt das als Krankheitstage?
Roger Rudolph: Das Gesetz gibt darauf keine klare Antwort. Wer aber unverschuldet in Quarantäne muss, der kann sich mit guten Gründen auf den Standpunkt stellen, dass er im Sinn des Gesetzes aus persönlichen Gründen an der Arbeit verhindert ist (Art. 324a OR) und demzufolge Anspruch auf Lohnfortzahlung hat.