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Fotos auf der Vereins-Homepage können für Ärger sorgen
Aus Espresso vom 25.06.2021. Bild: Keystone
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Knatsch im Verein Wenn das Ex-Mitglied seine Fotos gelöscht haben will

Streitigkeiten um Beiträge auf Internet-Seiten von Vereinen nehmen zu. Was gilt?

In einem Laufverein aus der Region Basel kriselt es. Ein ehemaliges Mitglied, das den Verein im Streit verlassen hat, will seine zahlreichen Fotos und anderen Beiträge von der Vereins-Homepage löschen lassen. Er sei schliesslich deren Urheber. Für den Verein wäre dies aber ein grosser Verlust: «Unsere Vereinsgeschichte wäre praktisch weg, die Seite ziemlich leer», erzählt ein Vorstandsmitglied im SRF-Konsumentenmagazin «Espresso». Und der Laufsportler fragt sich nun, ob das Ex-Mitglied seinem Verein einfach so die Nutzungsrechte entziehen kann.

Zoff im Verein: Was tun, wenn reden nichts mehr nützt?

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Wenn die Fronten verhärtet sind, könnte unter Umständen eine rechtliche Beratung weiterhelfen. In der Regel haben Vereine aber kein Budget, um sich einen Anwalt zu leisten. Aber vielleicht gibt es ja eine Juristin oder einen Juristen unter den Mitgliedern.

Ansonsten hat der Schweizerische Anwaltsverband auf seiner Seite eine Liste mit unentgeltlichen oder günstigen Rechtsauskunftsstellen in den verschiedenen Kantonen zusammengestellt. Diese geben Auskunft zu allen möglichen Rechtsbereichen.

Gegen eine Gebühr von 70 Franken erhält man beim Anwaltskollektiv eine halbstündige Beratung.

Eine unentgeltliche Rechtsberatung gibt es wiederum bei den Konsumentenzeitschriften «K-Tipp», «Saldo» und «Beobachter» – dies allerdings nur für Abonnentinnen und Abonnenten.

Ohne Verein keine Fotos

So einfach ist das nicht. Grundsätzlich könne ein Verein nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass Fotos und anderes Material auf seiner Homepage, bei dem jemand das Urheberrecht daran habe, für diesen Zweck weiterverwendet werden dürfen, sagt Jurist Rolf Corrodi, welcher auf Urheber- und Bildrecht spezialisiert ist. Schliesslich gebe es diese Inhalte ohne den Verein gar nicht – ein zentrales Argument.

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Recht am eigenen Bild: Ohne Erlaubnis kann es Probleme geben
aus Espresso vom 21.04.2021. Bild: imago
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Schriftliche Vereinbarung kann hilfreich sein

Dennoch sei es für allfällige Konflikte hilfreich, wenn das Thema schriftlich geregelt sei, so Corrodi. Zum Beispiel mit einer Nutzungsvereinbarung zwischen dem Urheber von Bildern und Texten und dem Vereinsvorstand. Deren wichtigsten Eckpunkte: «Der Zweck der Verwendung muss möglichst klar umrissen und die Dauer der – hoffentlich unentgeltlichen – Nutzungslizenz geregelt sein.» Falls das Material nicht gratis genutzt werden dürfe, müsse man auch die Modalitäten der Abgeltung festhalten.

Wichtig sei auch, dass die Regelung separat getroffen werde, ausserhalb der Statuten. Diese seien unter anderem dafür da, den Zweck des Vereins oder seine Organisation zu definieren.

Wir registrieren in den letzten Jahren eine Zunahme solcher Konflikte.
Autor: Christa Camponovo Beraterin Vereinsfachstelle Vitamin B

Vermehrt solche Streitfälle

Leider denke man in den meisten Vereinen nicht an Dinge wie eine solche Nutzungsvereinbarung, sagt Christa Camponovo, Beraterin bei der Vereinsfachstelle Vitamin B. Anfangs komme man in der Regel noch gut miteinander aus, aber das könne sich ändern, etwa nach einem Wechsel im Vorstand. Deshalb empfiehlt auch sie eine schriftliche Abmachung.

Denn man registriere bei der Fachstelle in den letzten Jahren eine Zunahme solcher Konflikte, sagt Camponovo. Nicht selten seien es Gründungsmitglieder, die Anspruch erheben auf Inhalte – oder bisweilen auch gleich für eine ganze Domain. Und: «Die Leute sind auch sensibler geworden auf das Thema Datenschutz und Urheberrechte.»

Mit Widerruf wird es schwierig

Im Fall jenes Basler Laufsportvereins hat das Mitglied, das im Streit ausgetreten ist, selbst eine Nutzungsvereinbarung erfasst. Allerdings sei zu diesem Zeitpunkt der Konflikt schon im Gange gewesen, sagt das Vorstandsmitglied gegenüber «Espresso».

In der Vereinbarung steht, dass der Verein sein Material unentgeltlich und zeitlich unbeschränkt verwenden dürfe, aber «auf Widerruf». Und diesen Widerruf will das Ex-Mitglied nun anwenden. Urheberrechts-Spezialist Rolf Corrodi rät bei Verträgen davon ab, diese Klausel zu verwenden. «Ich erachte sie als sehr mühsam.» Und wenn man das dennoch verwende, dann müsse klar geregelt sein, was ein Widerruf umfasse.

Dem Verein könnte es hingegen in die Hände spielen, dass diese Nutzungsvereinbarung des inzwischen ausgeschiedenen Mitglieds nur von einem Teil des Vorstands unterschrieben und nur «zur Kenntnis genommen» worden sei, sagt Corrodi. Denn dies könne Zustimmung oder Ablehnung des Vertragsinhalts bedeuten.

Espresso, 25.06.2021, 08:13 Uhr

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