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Datenschützer will Auskunft vom Schiesssportverband
Aus Espresso vom 16.06.2021. Bild: Keystone
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Mitgliederkarte = Kreditkarte Datenschützer will Auskunft vom Schiesssportverband

Die Mitgliederkarte der Sportschützen wurde ungefragt als Kreditkarte verschickt. Nun schaltet sich der Datenschutz ein.

Verschiedene Schützinnen und Schützen sind verärgert, dass der Schweizer Schiesssportverband SSV ihre Daten ohne ihre Einwilligung an Visa/Bonuscard weitergegeben hat. Der SSV beruft sich auf einen Passus in den Statuten, der die Nutzung der Mitgliederdaten für kommerzielle Zwecke erlaube.

Das wollen nicht alle Betroffenen hinnehmen. Sie haben sich beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten EDÖB beschwert.

In der Folge wurde der Datenschützer aktiv, wie er auf Anfrage des SRF-Konsumentenmagazins «Espresso» schreibt: «Der EDÖB hat den SVV angeschrieben und verschiedene Fragen gestellt. Unser Schreiben hat zum Ziel, den Sachverhalt abzuklären und so beurteilen zu können, ob diese Datenweitergabe datenschutzkonform erfolgt ist.»

Zweifel bezüglich Datenschutz beim SSV

Bis die Antworten des SSV vorlägen, könne der EDÖB keine abschliessende Beurteilung vornehmen. Ein Grundverdacht liegt jedoch vor, sagt sein Sprecher Hugo Wyler. «Wir würden keine Stellungnahme verlangen, wenn wir nicht Zweifel hätten an der datenschutzkonformen Bearbeitung der Mitgliederdaten. Und hier bestehen Zweifel.»

Der SSV ist nicht der einzige Verband, der Mitgliederdaten für kommerzielle Zwecke nutzt und an Sponsoren weitergibt. Im Vereinsland Schweiz, mit all seinen Sport-, Musik-, Kultur- und Jugendvereinen geschieht dies auch andernorts.

Passus in den Statuten reicht nicht

Ein entsprechender Passus in den Statuten rechtfertigt aber nicht einfach jede Datenweitergabe, sagt der EDÖB-Sprecher. «Auch wenn die Statuten eines Verbandes vorsehen, dass Mitgliederdaten für kommerzielle Zwecke an Sponsoren weitergegeben werden dürfen, liegt eine gültige Einwilligung erst dann vor, wenn die Betroffenen von ihrem Widerspruchsrecht tatsächlich Gebrauch machen können.»

Auch auf dieses Recht muss ein Verband oder Verein seine Mitglieder explizit nochmals hinweisen, sagt Hugo Wyler. «Der Verein oder der Verband muss das einzelne Mitglied vor Weitergabe der Daten an Dritte informieren und ihnen ein Recht auf Widerspruch gewähren.» Je nach Kontext brauche es aber nicht eine explizite Einwilligungserklärung, allenfalls könne auch eine ungenutzte Frist als Einwilligung zur Datenweitergabe genügen.

Verbände müssen Daten sparsam weitergeben

Das Recht, dass die Vereinsmitglieder die Weitergabe ihrer Daten untersagen können, muss nicht speziell in den Statuten festgeschrieben werden. Es steht den Mitgliedern aufgrund des Datenschutzrechts sowieso zu, heisst es beim EDÖB dazu.

Und ein Verein oder Verband muss Mitgliederdaten möglichst sparsam weitergeben. Er darf einem Sponsor nur diejenigen Mitgliederdaten aushändigen, die für den vereinbarten Zweck zwingend notwendig sind. Und der Sponsor darf die ihm anvertrauten Daten für keinen anderen als den im Voraus bestimmten Zweck verwenden.

Espresso, 16.06.2021, 08:13 Uhr

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