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Bundesgericht fällt Urteil im Fall Rupperswil
Aus Info 3 vom 05.06.2019.
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Beschwerde abgewiesen Definitiv keine therapeutische Massnahme für Täter von Rupperswil

  • Der Vierfachmörder von Rupperswil blitzt mit seiner Forderung nach einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme auch vor Bundesgericht ab.
  • Die Lausanner Richter bestätigen die Vorinstanz, da das Urteil gegen den Vierfachmörder von dessen Untherapierbarkeit ausgehe.
  • Das Bundesgericht weist gleichzeitig darauf hin, dass auch ohne angeordnete Massnahme eine psychiatrische Begleitung möglich sei.

Der verurteilte Täter wollte mit seinem Gang vor das Bundesgericht eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme erwirken. Diese war ursprünglich von der ersten Instanz angeordnet, vom Aargauer Obergericht jedoch wieder aufgehoben worden.

Der Vierfachmord von Rupperswil

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Am 21. Dezember 2015 klingelt ein Mann bei einem Haus im aargauischen Rupperswil. Er gibt an, dass er als Schulpsychologe arbeitet und wird von der 48-jährigen Mutter eingelassen. Im Haus trifft er zudem auf ihre beiden Söhne und die Freundin des älteren Sohnes.

Der Mann bedroht den jüngeren Sohn mit einem Messer und zwingt die Mutter, ihren anderen Sohn und dessen Freundin zu fesseln. Anschliessend schickt er die Frau zu verschiedenen Banken, um Geld abzuheben.

Nach ihrer Rückkehr wird auch die Mutter gefesselt. Der mutmassliche Täter missbraucht in einem separaten Raum den 13-jährigen Jungen, bevor er im Anschluss alle vier Opfer tötet. Dann legt er Feuer.

Die Polizei setzt eine 40-köpfige Sonderkommission ein und kann den mutmasslichen Täter im Mai 2016 fassen. Die Behörden hatten für Hinweise die rekordhohe Belohnung von 100'000 Franken ausgesetzt, allerdings ohne Erfolg. Der Vierfachmord von Rupperswil gilt als eines der brutalsten Verbrechen in der Schweizer Kriminalgeschichte.

Das Bundesgericht argumentiert nun, die Anordnung einer therapeutischen Massnahme erfordere «eine hinreichende Wahrscheinlichkeit» auf eine Verbesserung des psychischen Störungsbildes innerhalb von 5 Jahren. Davon sei jedoch bereits die erste Instanz nicht ausgegangen. Denn nur auf dieser Grundlage konnte es die angeordnete Verwahrung aussprechen.

Freiwillige psychiatrische Betreuung bleibt möglich

Der Verzicht auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme bedeute jedoch nicht, dass dem Verurteilten die nötige Unterstützung verweigert werde, schreibt das Bundesgericht. So habe bereits die Vorinstanz auf die freiwillige psychiatrische Versorgung hingewiesen. Das Gesetz schreibe zudem vor, einen Übertritt in eine stationäre therapeutische Massnahme zu prüfen.

In eigener Sache

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