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Aargauer Verwaltungsgericht Corona-Kritiker zu Recht als Lehrer entlassen

  • Die Kündigung für einen Aargauer Lehrer, der öffentlich die Corona-Massnahmen kritisierte, ist zulässig.
  • Das Aargauer Verwaltungsgericht urteilt, dass der Mann gegen die Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber verstossen habe.
  • Der Kantonsschullehrer hatte sich auf die Meinungsfreiheit berufen.

Der Lehrer war seit 2006 an der Kantonsschule in Wohlen AG in einem Teilzeitpensum angestellt. Während der Corona-Pandemie kritisierte er mehrfach die geltenden Bestimmungen und die Behörden.

So trat er an einer Demonstration gegen die Corona-Massnahmen in Wohlen als Redner auf, gab verschiedenen Medien Interviews und war Sprecher einer Organisation, die sich gegen die Covid-19-Regeln stemmte.

Lehrer wurde ermahnt

Die Kantonsschule hatte den Lehrer vor der Kündigung bereits schriftlich ermahnt. Trotzdem sprach er an der Demonstration und versendete von seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse an alle rund 120 Lehrpersonen Werbung für das Referendum zum Covid-19-Gesetz.

Der Lehrer wehrte sich gegen diese Kündigung. Seine Äusserungen und Aktivitäten fielen unter die Meinungsfreiheit, argumentierte er. Er sei auch an der Demonstration primär als Privatperson aufgetreten.

Demonstration
Legende: An der Demonstration in Wohlen im Februar 2021 nahmen gemäss Polizeiangaben um die 2000 Personen teil. Der Aargauer Lehrer sprach zu den Demonstrierenden und kritisierte die Behörden massiv. Keystone / Urs Flüeler

Das Verwaltungsgericht kommt aber zum Schluss, dass die Kündigung rechtmässig sei. Mit der schriftlichen Mahnung der Schule habe eine Bewährungsfrist eingesetzt. Trotzdem habe der Lehrer sein Verhalten nicht geändert, sodass ein sachlicher Kündigungsgrund vorliege.

Freiheit zur Meinungsäusserung hat Grenzen

Der Lehrer sei seiner Vorbildfunktion nicht gerecht geworden, heisst es im Urteil weiter. Er sei in der Öffentlichkeit kompromisslos aufgetreten und habe dazu ermuntert, die angeordneten Coronaschutzmassnahmen zu missachten. Ausserdem habe er Behördenmitglieder als Verbrecher oder Kriminelle verunglimpft.

Das Aargauer Verwaltungsgericht schreibt in seinem Urteil, dass sich jede Person eine eigene Meinung bilden darf und diese auch verbreiten darf. Allerdings gelte für Staatsangestellte eine Treuepflicht. Und diese habe der Lehrer mit seinem Verhalten verletzt.

Die Treuepflicht

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Staatsangestellte haben eine Treuepflicht. Dies bedeutet, dass sie die Interessen des Gemeinwesens wahren und das Vertrauen in den Staat nicht untergraben dürfen. Die Treuepflicht bezweckt, dass die öffentliche Verwaltung funktionieren kann.

Öffentliche Kritik sei zwar – trotz Treuepflicht – nicht grundsätzlich ausgeschlossen, allerdings erfordere die Treuepflicht eine gewisse Zurückhaltung bei der Art und Weise der Kritik, urteilte das Bundesgericht in einem anderen Fall.

Das Aargauer Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die nötige Zurückhaltung in diesem Fall nicht gegeben ist und die Kündigung damit rechtmässig sei. Der Lehrer kann das Urteil noch vor das Bundesgericht weiterziehen.

SRF1 Regionaljournal Aargau Solothurn, 04.01.23, 12:03 Uhr ; 

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