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Abzocker-Initiative Abzocker-Initiative oder Gegenvorschlag: Die Unterschiede

Am 3. März entscheidet das Volk über die Abzocker-Initiative. Sagt es Nein, tritt automatisch der indirekte Gegenvorschlag in Kraft, sofern niemand das Referendum ergreift. Der Gegenvorschlag des Parlaments weicht in einigen Punkten von der Initiative ab. Hier die Unterschiede.

Obergrenze bei Boni: Sowohl die Initiative wie auch der Gegenvorschlag setzt keine Obergrenze für Boni. Aktionäre sollen aber als Besitzer eines Unternehmens selber entscheiden dürfen, wie viel Geld Führungskräften ausgehändigt werden soll.

Abgangsentschädigungen: Goldene Fallschirme sollen der Vergangenheit angehören. Die Initiative verbietet Abgangsentschädigungen. Zudem würden auch Antrittsprämien oder Vergütungen für Firmenkäufe und -verkäufe verboten werden. Auch im Gegenvorschlag sind solche Sondervergütungen verboten. Die Aktionäre erhalten aber das Recht, Ausnahmen zu bewilligen, sofern diese im Interesse des Unternehmens sind.

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Abstimmungskontroverse zur Abzocker-Initiative
aus Tagesgespräch vom 05.02.2013. Bild: Keystone
abspielen. Laufzeit 24 Minuten 40 Sekunden.

Löhne im Verwaltungsrat: Beim Vorschlag der Initianten stimmen die Aktionäre jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen für den Verwaltungsrat ab. Einerseits rückwirkend über die Boni aufgrund ihrer Leistungen im vergangenen Jahr, andererseits über die Vergütungen für das kommende Jahr. Der Gegenvorschlag übernimmt diese Regelung.

Amtsdauer: Die Initiative fordert, dass die Aktionäre an der Generalversammlung die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats und ihren Präsidenten wählen. Zudem wählen sie auch den Ausschuss, der für die Vergütungen zuständig ist. Beim Gegenvorschlag können die Aktionäre selber entscheiden, ob sie den Verwaltungsrat mit einem Mandat für ein, zwei oder drei Jahre ausstatten. Ebenso wird dem VR überlassen, seinen Präsidenten selbst zu bestimmen.

Abstimmungszwang für Pensionskassen: Die Initiative will die Pensionskassen mehr in die Verantwortungen nehmen. Sie sollen an der GV derjenigen Firmen, an denen sie Aktien halten, abstimmen müssen. Dabei müssen sie ihr Abstimmungsverhalten offenlegen. Der Gegenvorschlag schreibt keinen Stimmzwang vor. Pensionskassen sollen ihre Stimmrechte nur «wenn möglich» ausüben.

Festschreibung der Spielregeln: Laut Initiative sollen die Spielregel für die Führungskräfte in den Statuten niedergeschrieben werden, wie z.B. Löhne, die Länge ihres Arbeitsvertrags und weitere Regeln. Beim Gegenvorschlag werden diese Punkte im Vergütungsreglement geregelt, das von den Aktionären genehmigt werden muss.

Mandate in der eigenen oder in einer anderen Firma: Die Initiative verbietet Führungskräften, bei einem anderen Unternehmen der gleichen Firmengruppe einen Arbeits- oder Beratungsvertrag einzugehen. Damit soll eine verdeckte Zusatzvergütung verhindert werden. Der Gegenvorschlag will hier keine Änderung. Bei anderen Firmen sollen die Statuten festlegen, wie viele Mandate die Manager annehmen dürfen. Der Gegenvorschlag fordert lediglich eine Offenlegung zusätzlicher Posten, aber keine Begrenzung.

Sanktionsmöglichkeiten: Die Initiative fordert bei Widerhandlungen gegen die Vorschriften Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren und Geldstrafen in einer Höhe von bis zu sechs Jahresvergütungen. Der Gegenvorschlag verzichtet auf die Ausformulierung eines Strafenkatalogs für Verletzungen. Aktionäre und Mitglieder von Geschäftsleitung und VR, die ungerechtfertigt Dividenden, Tantiemen, andere Gewinnanteile, Bauzinse oder andere Leistungen bezogen haben, sollen diese weiterhin rückerstatten müssen. Der vorhandene Artikel soll verschärft werden. Klageberechtigt ist das Unternehmen, aber auch jeder Aktionär.

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