Ein französischer Arzt wollte in Genf eine Praxis eröffnen. Er stellte im Sommer 2013 ein Zulassungsgesuch. Gleichzeitig beschloss der Bund einen dringlichen Zulassungsstopp, weil in Grenzkantonen wie Genf die Zahl der Ärzte in die Höhe geschnellt war.
Die Entscheidung aus Bern war umstritten. Zumal das Parlament auch noch eine nationale Schutzklausel beschloss. Sie besagt, dass Ärzte, die seit mindestens drei Jahren an einer Weiterbildungsstätte in der Schweiz gearbeitet hatten, vom Stopp ausgenommen sind. Die Massnahme galt zunächst nur bis 2016, wurde inzwischen aber bis 2019 verlängert.
Der Kanton Genf verweigerte deshalb dem französischen Arzt das Recht, mit Krankenkassen abzurechnen. Der Arzt ging vor Gericht.
Öffentliche Ordnung bedroht
Tatsächlich kommt das Bundesverwaltungsgericht jetzt zum Schluss, dass der Zulassungsstopp der Personenfreizügigkeit widerspreche. Allerdings könne die Personenfreizügigkeit eingeschränkt werden, wenn die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit bedroht seien.
Im vorliegenden Fall sei das Motiv gesundheitspolitisch: Es gehe um die Sicherstellung einer bezahlbaren Gesundheitsversorgung.
Auch sei, so das Bundesverwaltungsgericht, die Bevorzugung einheimischer Mediziner als Ausnahmeregelung keine diskriminierende Massnahme. Sie gelte ja nicht nur für Schweizer, sondern auch für die vielen Mediziner ausländischer Herkunft, die in Schweizer Spitälern ausgebildet würden.
Bestmögliche Versorgung der Patienten
Im Kern gehe es darum, dass die angehenden Ärztinnen und Ärzte während ihrer Ausbildung in der Schweiz ein Kontaktnetz knüpfen könnten, damit sie später ihre Patientinnen und Patienten bestmöglich behandeln könnten.
Und so betrachtet kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das nationale Recht die Personenfreizügigkeit eben doch nicht verletze. Die Klage gegen den Zulassungsstopp wird abgewiesen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist abschliessend.