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Armee vor Gericht abgeblitzt Wo sollen Doppelbürger Militärdienst leisten?

Ganz klar in der Schweiz, meint die Armee. Doch das Bundesverwaltungsgericht kommt zu einem anderen Schluss.

Knapp 17 Prozent der Schweizerinnen und Schweizer haben noch eine zweite oder dritte Nationalität. Im Alltag ist das meist kein Thema. Für die jungen Männer aber stellt sich mit der Volljährigkeit die Frage, wo sie ihren Militärdienst leisten.

Die Armee sieht darin kein Problem: Schweizer seien dienstpflichtig, eine zweite Staatsbürgerschaft ändere nichts daran. Wer allerdings bereits in seiner zweiten Heimat einen Dienst geleistet hat, könne das der Armee melden, wie auf der Internetseite der Armee zu lesen ist. Bestehen bleibe die Pflicht zur Zahlung des Wehrpflichtersatzes.

Für sieben Nationalitäten gilt Wahlfreiheit

Für sieben Länder gelten hingegen besondere Regeln, die in bilateralen Abkommen festgelegt sind. Schweizer, die auch den Pass von einem dieser Länder besitzen, dürfen wählen, welchen Regeln sie sich unterstellen.

Die Abkommen stammen aus einer Zeit, als die allgemeine Wehrpflicht auch noch allgemein galt. Das hat sich inzwischen geändert: Deutschland und Frankreich beispielsweise haben die Wehrpflicht zwar nicht offiziell abgeschafft, aber ausgesetzt.

RS-Anwärter wehrt sich

Für einen jungen Schweizer ist die Wehrpflicht in diesen Ländern also deutlich bequemer. Ein schweizerisch-französischer Doppelbürger in Genf realisierte das erst nach seiner Aushebung und kämpfte bis vor Bundesverwaltungsgericht für sein Wahlrecht.

Die Armee wehrte sich und argumentierte, das Wahlrecht erlösche mit dem Beginn des Militärdienstes. Weil der Mann bereits an der Aushebung teilgenommen habe, müsse er seine Rekrutenschule auch antreten.

Richter lassen Armee abblitzen

Die Situation ist kompliziert, kommt das Bundesverwaltungsgericht nun zum Schluss. Die Schweiz hat Abkommen mit Kolumbien, Argentinien, den USA, Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich, in denen die Schweizer Wehrpflicht jeweils unterschiedlich definiert ist, gerade auch was ihren Beginn betrifft.

«Deshalb wäre eine Klärung sehr wünschenswert», schreibt das Gericht. Im aktuellen Fall hat es deshalb für den jungen Genfer entscheiden. Trotz Aushebung und Einteilung in die Schweizer Armee, kann er sich noch auf sein Wahlrecht berufen und in Frankreich einen Wehrdienst leisten, den es gar nicht mehr gibt. Die unterlegene Armee verzichtet auf eine Stellungnahme zum Urteil.

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