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Arzneimittel auf Rezept Krankenkassen vergüten Medikamente von Drogerien nicht

In der Drogerie gibt es neu auch Medikamente von der Spezialitätenliste. Kauft man sie dort, werden sie nicht vergütet.

Anfang 2019 ist das revidierte Heilmittelgesetz in Kraft getreten. Dabei wurden 550 Medikamente, die bis dahin nur in der Apotheke verkauft werden durften, auch für den Verkauf in Drogerien freigegeben. Damit wollte sie der Bund einfacher erhältlich machen. Zu diesen Medikamenten zählen rund ein Dutzend, welche auf der Spezialitätenliste stehen. Das heisst: Sie werden von der Grundversicherung grundsätzlich vergütet, wenn sie auf Rezept gekauft werden.

Das gilt jedoch nur für Apotheken und nicht für Drogerien. Auf diesen Umstand weist die Krankenkasse Swica ihre Versicherten in der neusten Ausgabe ihrer Kundenzeitschrift hin. Laut Sprecherin Silvia Schnidrig hätten Kunden immer wieder Rückerstattungen verlangt, nachdem sie Medikamente in der Drogerie gekauft hätten. Aus Kulanz habe man dies jeweils getan, ab Anfang Juli sei jedoch damit Schluss.

Drogerien sind keine anerkannten Leistungserbringer

Das Bundesamt für Gesundheit bestätigt, dass Drogerien laut dem Krankenversicherungsgesetz keine anerkannten Leistungserbringer sind. In der Grundversicherung dürften deswegen nur Medikamente von der Spezialitätenliste erstattet werden, die in Apotheken gekauft werden.

Ausnahme: Ist eine Drogerie in eine Apotheke integriert, dann dürfen die Krankenkassen das ärztlich verordnete Medikament über die Grundversicherung abrechnen. Ebenfalls bezahlt werden Medikamente der Spezialitätenliste beim Kauf in der Drogerie, wenn jemand zusatzversichert ist.

Mit Rezept sollte man weiterhin in die Apotheke

Sara Stalder von der Stiftung für Konsumentenschutz redet von einer Gesetzeslücke und fordert das Bundesamt für Gesundheit auf, diese zu schliessen. Es müsse auch sichergestellt sein, dass in Drogerien Kunden darauf hingewiesen werden, dass Medikamente nicht von der Grundversicherung vergütet werden. Laut dem Drogistenverband sollten die Mitglieder dies tun.

Wer vom Arzt ein Rezept für ein Medikament erhält und dieses vergütet haben möchte, sollte also das Medikament in der Apotheke besorgen – auch wenn das Medikament in der Drogerie erhältlich ist.

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