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Schweiz Asbestopfer: Welche Verjährungsfrist ist gerecht?

Asbest ist kein Fluch der Vergangenheit. Noch immer erkranken und sterben in der Schweiz Menschen an den Spätfolgen. Entschädigt werden viele nicht, weil ihre Ansprüche verjähren, bevor die Krankheit ausbricht. Der Gewerkschaftsbund verlangt nun einen runden Tisch.

Asbest ist heimtückisch: Wer mit der einstigen Wunderfaser in Kontakt gekommen ist, erkrankt möglicherweise erst 20 bis 50 Jahre später. Dann aber gibt es keinen Anspruch mehr auf Schadenersatz. Paul Rechsteiner sieht deshalb Handlungsbedarf: «Es ist ein stossendes Unrecht, dass die Schäden bei Asbest verjährt sein sollen, bevor die Krankheit aufgetreten ist.»

Der Präsident des Gewerkschaftsbunds (SGB) verlangt eine Anpassung der Verjährungsfrist. Nicht wie heute 10 Jahre soll sie betragen. Nicht, wie dies der Nationalrat will, 20 Jahre. Und auch nicht 30 Jahre, wie es der Bundesrat vorschlägt.

Rechsteiner will überhaupt keine starren Fristen. Die Verjährung soll erst ab Ausbruch der Krankheit laufen. «Die Vorschläge für ein neues Verjährungsrecht sind gemessen an der Problematik ein Witz. Man muss eine Lösung finden, die dafür sorgt, dass die Menschen nicht um ihre Ansprüche geprellt werden.» Dies wäre auch im Sinne des europäischen Menschenrechtsgerichtshofs, der die Schweizer Verjährungsregelung als nicht opfergerecht kritisiert hat.

Noch 1000 Asbest-Opfer befürchtet

Jährlich erkranken und sterben in der Schweiz Menschen an den Folgen von Asbest. Über 1700 Todesfälle hat die Unfallversicherung Suva schon registriert, mit etwa 1000 weiteren rechnet sie noch. Die Asbest-Problematik hält der Gewerkschaftsbund noch lange nicht für bewältigt. An einem runden Tisch sollen deshalb umfassende Lösungen gesucht werden.

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Asbest-Katastrophe ist noch lange nicht ausgestanden
aus Rendez-vous vom 07.10.2014. Bild: Keystone
abspielen. Laufzeit 3 Minuten 14 Sekunden.

Nebst einer Anpassung der Verjährungsfrist verlangen die Gewerkschaften einen von der Wirtschaft und der öffentlichen Hand gespeisten Entschädigungsfonds. Aus ihm sollen alle, die nicht durch die Leistungen der Unfall-Versicherung abgedeckt sind, Zuwendungen erhalten. Das würde zum Beispiel Mieter betreffen, die in ihren Wohnungen mit Asbest in Kontakt gekommen sind.

Weiter soll mit Blick auf kommende Gebäudesanierungen die Prävention verstärkt werden, denn viele Bauten, die vor 1990 mit dem Einsatz von Asbest errichtet wurden, haben nun Erneuerungsbedarf. Das schafft neue Risiken. Der SGB geht davon aus, dass die Zahl der Erkrankungen bis zum Jahr 2030 ansteigen wird.

Fonds auch für nicht Suva-Versicherte

Die Forderungen leuchten FDP-Nationalrätin Christa Markwalder nicht ein: Die Bewältigung der Asbest-Problematik sei in der Schweiz insgesamt auf guten Wegen, der Versicherungsschutz für die Opfer umfassend. Selbst wer nicht von Suva-Leistungen profitieren könne, komme in den Genuss von Entschädigungen: «Es ist nicht so, dass für die nicht-versicherten Personen heute nichts gemacht würde. Es gibt Fonds und Stiftungen auch von Firmen, um gerade diesen Härtefällen zu begegnen.»

Und im Hinblick auf eine verlängerte Verjährungsfrist befürchtet Markwalder, dass die Büchse der Pandora geöffnet werden könnte. Denn die Ausdehnung der Verjährungsfrist sei nicht konkret auf Asbest-Opfer ausgerichtet, sondern technologieneutral. Bald schon könnten Forderungen aus anderen Bereichen erhoben werden: «Wir wissen heute noch nicht, welche Körperschäden beispielsweise durch Feinstaub, durch Handystrahlung oder durch Nanotechnologie in Zukunft entstehen können. Und wir öffnen ein weites Feld mit vielen Rechtsunsicherheiten.»

Könnte eine Sonderregelung für Asbest-Opfer gefunden werden, wäre das für Markwalder allenfalls diskutabel. Auch SGB-Präsident Rechsteiner kann der Idee etwas abgewinnen, was ihn in seiner Forderung nach einem runden Tisch bestärkt.

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