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Schweiz Verjährungsfrist für gesundheitliche Schäden soll erhöht werden

Der Bundesrat will ermöglichen, dass Opfer von gesundheitlichen Spätschäden während 30 Jahren Anspruch auf Entschädigungszahlungen haben. Dies gilt zum Beispiel für Asbest-Geschädigte oder Opfer von Ärztepfusch. Widerstand gegen den Vorschlag zeichnet sich bereits ab.

Wem ein schadhaftes Knie- oder Hüftgelenk implantiert, oder wer am Arbeitsplatz schädigenden Stoffen ausgesetzt wurde, kann heute gemäss Obligationenrecht nur innerhalb von zehn Jahren Entschädigungsansprüche stellen. Wer nach dieser Zeit schwer erkrankt hat Pech gehabt. Diese Frist soll nun um 20 Jahre erhöht werden, so will es der Bundesrat mit einer Vereinfachung der Verjährungsfrist. Doch dieser Vorschlag stösst nicht nur auf Gegenliebe.

Geschädigte sollen zu ihrem Recht kommen

Für den Rechtsprofessor und SP-Nationalrat Daniel Jositsch ist der jetzige Zustand unhaltbar. «Es kann nicht sein, dass die Geschädigten nicht zu ihrem Recht kommen, nur weil die Verjährung schon eingetreten ist», sagt er.

Hans-Ulrich Bigler, Direktor des Gewerbeverbandes, glaubt nicht, dass eine längere Verjährungsfrist etwas bringt. Die Neuregelung bringe hohe Kosten für die Unternehmen und deren Betriebshaftpflichtversicherungen. Daneben sei auf der juristischen Ebene keine Verbesserung in der Wahrheitsfindung der Schadensfälle zu erwarten.

«Die Regel ist zu starr»

Aus einem anderen Grund kritisiert David Husmann, Präsident des Vereins für Asbestopfer, den Vorschlag des Bundesrates. «Das Problem ist, dass diese Regel wiederum starr ist.» Es könne sehr wohl sein, dass eine gesundheitliche Schädigung erst nach 32 oder 33 Jahren eintrete. Darum macht er einen Vorschlag, der in Frankreich bereits Realität ist: «Ab Auftritt des Schadens soll eine Frist von fünf Jahren gelten, in der man Entschädigungsansprüche geltend machen kann.»

Der Nationalrat wird nächste Woche über die Verjährungsfristen bei Spätschäden beraten. Und auch dort zeichnet sich eine kontroverse Debatte ab.

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