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Begrenzte Eigentumsgarantie Keine Entschädigung für Betroffene der Zweitwohnungs-Initiative

  • Wer als Grundeigentümer von der Zweitwohnungs-Initiative betroffen ist, hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. So hat das Bundesgericht entschieden.
  • Eine Gesetzes- oder Verfassungsänderung könne die Eigentumsgarantie neu definieren.
  • Eine Bauunternehmung hatte keine Bewilligung für den Bau von Zweitwohnungen im Unterwallis erhalten und verlangte daraufhin von der Standortgemeinde eine Entschädigungszahlung.

Eine Bauunternehmung im Wallis wollte auf dem Gebiet der Gemeinde Leytron (VS) vier Zweitwohnungen bauen. Die Baukommission der Gemeinde lehnte aber eine Baubewilligung ab.

Daraufhin verlangte das Bauunternehmen von der Gemeinde Leytron eine Entschädigung von rund 500'000 Franken. Sie stellte sich auf den Standpunkt, das Verbot für den Bau von Zweitwohnungen stelle einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Es komme einer materiellen Enteignung gleich.

Ablehnung durch alle Instanzen

Die Behörden und die Justiz im Kanton Wallis lehnten dieses Begehren ab. Auch das Bundesgericht hat die Beschwerde des Unternehmens Anfang August abgewiesen, wie das publizierte Urteil zeigt.

Grundeigentümer, die von den Auswirkungen der Zweitwohnungs-Initiative betroffen sind, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung, so das Bundesgericht.

Die Bundesrichter halten fest, Eigentum sei nicht in einem unbeschränkten Umfang garantiert. Vielmehr bestünden Grenzen, die durch die Rechtsordnung im öffentlichen Interesse gezogen würden.

Eigentumsgarantie kann neu definiert werden

Wenn eine Gesetzes- oder Verfassungsänderung die Grenzen der Eigentumsgarantie neu definiere, so könnten die Eigentümer in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung verlangen, schreibt das Bundesgericht in seiner Urteilsbegründung.

Nur wenn es beim Übergang zum neuen Recht zu krassen Ungleichheiten komme, mit denen der Gesetzgeber nicht gerechnet habe, könnten Ausgleichszahlungen möglich sein.

Bauunternehmen kannte Konsequenzen

Laut dem Bundesgericht liegt aber für das Bauunternehmen in Leytron kein solcher Fall vor. Für das Unternehmen sei bereits vor der eidgenössischen Volksabstimmung vom 11. März 2012 erkennbar gewesen, welche Folgen die Annahme der Zweitwohnungs-Initiative für ein Bauprojekt für Zweitwohnungen haben könnte. Die Firma habe zudem nicht aufgezeigt, inwiefern sich ihre Situation von derer anderer Betroffener unterscheide.

Das Bundesgericht schreibt in seinem Urteil zudem, dass es dem Unternehmen freistehe, die Parzelle mit Wohnungen für den Erstwohnsitz oder aber mit Wohnraum zur touristischen Nutzung (Zweitwohnungen) zu bebauen.

Materielle Enteignung wegen Zweitwohnungs-Initiative

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