- Der Referenzzinssatz verbleibt auf dem rekordtiefen Stand von 1,5 Prozent, auf den er Anfang Juni gefallen ist.
- Die Mieterinnen und Mieter in der Schweiz können deshalb vorerst keine neuen Ansprüche auf eine Senkung ihrer Mieten geltend machen.
Der Durchschnittszinssatz, der per 30. September 2017 ermittelt wurde, ist gegenüber dem Vorquartal von 1,58 Prozent auf 1,56 Prozent gesunken, wie das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) am Freitag mitteilte. Der Referenzzinssatz bleibt somit kaufmännisch gerundet weiterhin bei 1,5 Prozent.
Aus diesem Grund ergebe sich seit der letzten Bekanntgabe kein neuer Senkungs- oder Erhöhungsanspruch. Ansprüche könnten nur dann erhoben werden, wenn der Mietzins im einzelnen Mietverhältnis noch nicht auf dem aktuellen Referenzzinssatz basiere, schreibt das BWO.
Keine Garantie auf tiefere Mieten
Der Mieterverband empfiehlt denn auch jenen Mietern, eine Mietzinsreduktion zu verlangen, wenn sie dies seit der letzten Senkung des Referenzzinssatzes noch nicht getan haben.
Der Hauseigentümerverband macht in einer Mitteilung allerdings darauf aufmerksam, dass ein Senkungsanspruch nur bestehe, wenn aufgrund der Referenzzinssatzreduktion mit dem bestehenden Mietzins ein «übersetzter Ertrag» erzielt werde. Zudem könne der Vermieter die Teuerung sowie allgemeine Kostensteigerungen für Unterhalt sowie wertvermehrende Investitionen verrechnen.
Eine Anhebung ist nicht in Sicht
Angesichts der Zinsentwicklung hatte das BWO den Referenzzinssatz im vergangenen Juni erstmals seit 2015 auf den Tiefstwert von 1,5 Prozent gesenkt. Dadurch ergab sich für die über zwei Millionen Mieterhaushalte in der Schweiz im Grundsatz, dass sie eine Reduktion der Mieten um fast drei Prozent verlangen konnten.
Seit seiner Einführung ist der Referenzzinssatz noch nie gestiegen. 2008 lag er noch bei 3,5 Prozent, danach sank er immer weiter. Der Hauseigentümerverband rechnet damit, dass der Referenzzinssatz auch bei der nächsten Publikation am 1. März 2018 auf dem tiefen Niveau verharrt.