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Beschwerde abgewiesen Dschihad-Rückkehrer muss bei Mutter wohnen

  • Ein mutmasslicher Dschihad-Rückkehrer aus der Romandie muss sich weiterhin an gewisse Auflagen halten.
  • Das Bundesstrafgericht hat eine Beschwerde des 31-Jährigen abgewiesen, weil nach wie vor Verdunkelungsgefahr besteht.
  • Um die Strafuntersuchung nicht zu gefährden, müssten gewisse Kontakte unterbunden werden, begründen die Richter.

Der tunesisch-schweizerische Doppelbürger war am 9. August 2016 am Flughafen Zürich verhaftet worden. Bis am 8. Mai 2017 befand er sich in Untersuchungshaft. Die Bundesanwaltschaft beantragte vor Ablauf der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen beim Zwangsmassnahmengericht. Diese wurden bewilligt.

So muss der junge Mann bei seiner Mutter wohnen und hat ein Ausgangsverbot zwischen 21 Uhr und 5.30 Uhr. Zudem darf gewisse Orte nicht frequentieren und hat ein Kontaktverbot für bestimmte Personen.

Gegen die letzte Verlängerung dieser Ersatzmassnahmen legte der Betroffene Ende Mai Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der Massnahmen oder zumindest des nächtlichen Ausgehverbots.

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