Zum Inhalt springen

Beschwerden abgewiesen Bundesgericht: Maskenpflicht ab fünfter Klasse war zulässig

Laut Bundesgericht war Maskenpflicht ab dem 5. Primarschuljahr an Berner Schulen gerechtfertigt und verhältnismässig.

Ab dem 10. Februar 2021 mussten im Kanton Bern auch Schülerinnen und Schüler im fünften und sechsten Schuljahr der Primarstufe eine Maske tragen. Davor waren nur Kinder der Oberstufe verpflichtet, im Unterricht eine Maske zu tragen. Gegen die Ausweitung der Maskentragpflicht auf die fünfte und sechste Klasse sind beim Bundesgericht mehrere Beschwerden eingegangen.

Gefährdung des Kindswohls

Das Tragen von Schutzmasken bringe für Kinder und Jugendliche körperliche und psychische Beeinträchtigungen mit sich, heisst es in einer Beschwerde. Und weiter: Die Maskenpflicht sei eine Gefährdung des Kindswohls und eine unverhältnismässige Einschränkung der persönlichen Freiheit.

Grundsätzlich wird in den Beschwerden auch der Nutzen und die Verhältnismässigkeit der Maskenpflicht an Schulen infrage gestellt.

Masken besser als Schulschliessungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab. Die gesetzliche Grundlage für diese Maskenpflicht an Schulen sei mit dem Epidemiengesetz gegeben, schreibt es in seinem Entscheid.

Die Maskenpflicht stelle eine mildere Massnahme als eine Schulschliessung dar. Wegen des Coronavirus wurden im Kanton Bern zu Beginn des Jahres 2021 mehrere Schulen geschlossen. «Es bestand Anlass, dies, wenn möglich, in Zukunft zu vermeiden», so das Bundesgericht in seiner Medienmitteilung.

Junge mit Maske am Schulpult.
Legende: Im Kanton Bern galt ab dem 10. Februar 2021 auch in der fünften und sechsten Primarstufe eine Maskentragpflicht. Diese Massnahme wurde mehrmals verlängert. Keystone

Zum Nutzen der Masken sagt das Bundesgericht: Es sei davon auszugehen, dass auch an Schulen ein gewisses Risiko der Verbreitung von Coronaviren bestehe. «Dies gilt nicht nur in Bezug auf Kinder, sondern auch auf Lehrkräfte, Eltern und andere Kontaktpersonen», teilt das Bundesgericht mit. Die Verwendung von Masken trage grundsätzlich dazu bei, die Verbreitung von Viren zu begrenzen, auch wenn konkrete Angaben oder Abschätzungen dazu fehlten, wie stark das Ansteckungsrisiko dadurch reduziert werde.

Zu Beginn des Jahres 2021 habe zudem eine Unsicherheit über die Auswirkungen der Mutationen des Virus bestanden – auch darüber, ob die neue Mutation für Kinder gefährlicher sein könnte.

Lernerfolg möglicherweise beeinträchtigt

Das Bundesgericht räumt in seiner Mitteilung jedoch ein, dass die Masken einen negativen Einfluss auf das Lernen haben könnten: «Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Lernerfolg mit dem Tragen einer Gesichtsmaske in Mitleidenschaft gezogen werden könnte.» Allerdings sei die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Schädlichkeit des Maskentragens jedenfalls in physischer Hinsicht nicht erstellt. «Zudem bestand gemäss Verordnung die Möglichkeit eines Maskendispenses, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen.»

Das Bundesgericht kommt zum Schluss: «Insgesamt war die Massnahme für die fragliche Zeitdauer gerechtfertigt und verhältnismässig.»

SRF 1, Regionaljournal Bern Freiburg Wallis, 17.12.2021, 12.03 Uhr ; 

Meistgelesene Artikel