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Bundesgericht Aktionäre der Credit Suisse werden nicht entschädigt

Das Bundesgericht hat eine Staatshaftungsklage gegen die Schweiz abgelehnt. Die CS-Notfusion wird die Gerichte aber weiterhin beschäftigen.

Der Fall: Nachdem der Bundesrat öffentlich sagte, die Credit Suisse sei auf gutem Weg, kauften ein Kleinanleger und seine Frau im März 2023 für fast 85'000 Franken Aktien der CS. Drei Tage später ordnete der Bundesrat per Notrecht die Übernahme der CS durch die UBS an, um eine internationale Finanzkrise abzuwenden. Das Kleinanleger-Paar verkaufte seine CS-Aktien mit grossem Verlust. Es verlangte deshalb vom Bund eine Entschädigung in der Höhe von rund 55'000 Franken für den Wertverlust ihrer Aktien.

So argumentierten die Kläger vor Gericht: Der Bundesrat, die Schweizerische Nationalbank und die Finanzmarktaufsicht hätten bewusst die Situation der CS schöngeredet, um einen Bankenrun zu verhindern. Gestützt auf diese börsenrelevanten und widerrechtlichen Aussagen hätten die Käufer CS-Aktien gekauft. Die CS sei dann unter dem Druck des Bundesrates für einen viel zu tiefen Preis an die UBS verscherbelt worden – ohne Offerten von weiteren Konkurrenten. Weil Notrecht angewendet worden sei, hätten die CS-Aktionäre nicht mitreden können. Es sei durch das Vorgehen der Eidgenossenschaft mit der Anwendung von Notrecht Vermögen von der CS zur UBS verschoben und die CS-Aktionäre seien massiv finanziell geschädigt worden.

So wehrt sich der Bund: Der Kauf sei durch die Käuferschaft selbst zu verantworten, sagte die Vertreterin des Bundes. Der Bundesrat sei kein Anlageberater und der Steuerzahler kein Sicherheitsnetz für Börsenspekulationen. Der Bundesrat habe zwar notrechtliche Bestimmungen erlassen, aber das sei nicht rechtswidrig, denn er habe dabei keinen Fehler gemacht. Auch fehle es an einem Schaden. Die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis habe sich aus dem überstürzten Verkauf ergeben.

Das Urteil: Das Bundesgericht hat heute nach einer öffentlichen Verhandlung die Klage abgewiesen. Die Vorsitzende stellte dabei klar, dass die Entscheidung nur für diesen einen Fall gelte. Die schriftliche Begründung wird das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt publizieren.

Publikum
Legende: CS-Aktionäre während der Jahreshauptversammlung am 4. April 2023 in Zürich. Durch die Übernahme haben sie viel Geld verloren. KEYSTONE/Michael Buholzer

Bedeutung für andere CS-Aktionäre: Das Urteil hat nur beschränkte Auswirkung auf andere CS-Aktionäre. Die meisten gehen nämlich rechtlich nicht gegen den Bund vor, sondern gegen die UBS oder die Finanzmarktaufsicht – da stellen sich andere Rechtsfragen. Nur zwei Aktionäre fordern bis jetzt eine Entschädigung vom Bund, so wie die Kleinanleger im aktuellen Fall. Theoretisch könnten weitere Forderungen eingehen, die Verjährungsfrist für eine Staatshaftungsklage läuft noch bis nächstes Jahr. Über die Staatshaftung Geld vom Bund einzuklagen, gilt allerdings allgemein als schwierig.

Weitere Klagen hängig: Mehrere Aktionäre, die während der Fusion für den Gegenwert von 22 CS-Aktien mit einer UBS-Aktie abgespeist wurden, wehren sich vor dem Handelsgericht Zürich. Sie sind überzeugt, ihre CS-Aktien seien mehr wert gewesen und die UBS schulde ihnen deshalb eine Kompensation. Auch das Bundesverwaltungsgericht muss sich mit Hunderten von Beschwerden befassen, die sich gegen die Abschreibung der AT1-Anleihen der CS richten – durch diesen Entscheid der Finanzmarktaufsicht haben die Anleger einen Totalverlust erlitten. Auch in den USA klagen Investoren gegen die Wertloserklärung der AT1-Anleihen der Schweizer Bank. Die Justiz in der Schweiz und im Ausland wird also noch einige Zeit mit dem CS-Debakel beschäftigt sein.

SRF 4 News, 23.5.2025, 10 Uhr;liea

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