- Stadt Zürich haftet nicht für einen Unfall eines Mannes mit einem Tram der VBZ, hat das Bundesgericht entschieden. Der Mann wurde dabei schwer verletzt.
- Im Gegensatz dazu hatten sowohl das Bezirks- als auch das Obergericht entschieden, dass die Stadt Zürich für den Unfall hafte.
- Das Bundesgericht sieht die Hauptursache des Unfalls beim Fussgänger. Eisenbahnunternehmen haften grundsätzlich für Personen- und Sachschäden, die auf «charakteristische Risiken» des Betriebs zurückzuführen sind.
Verkehrswidriges und sehr unvorsichtiges Verhalten des Mannes sei der Hauptgrund des Unfalls mit dem Tram der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ), hält das Bundesgericht fest. Der Verunfallte hatte den Blick auf sein Handy gerichtet und trat dann unvermittelt und ohne Blick nach links in den Gleisbereich. Dort wurde er von einem Tram erfasst und dadurch schwer verletzt. Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt. Er hätte seinen Blick vom Mobiltelefon abwenden und nach beiden Seiten Ausschau halten sollen, bevor er losgegangen sei. Stattdessen habe er nicht einmal ein Mindestmass an Sorgfalt walten lassen.
Die Stadt Zürich hafte deshalb nicht, weil sie sich auf den sogenannten Entlastungstatbestand berufen könne. Grundsätzlich würden die Eisenbahnunternehmen zwar für Personen- und Sachschäden haften, die auf die «charakteristischen Risiken» des Betriebs einer Eisenbahn zurückzuführen seien.
Entscheid des Bundesgerichts:
Dieser Grundsatz werde laut Bundesgericht jedoch aufgehoben, wenn das Verhalten einer geschädigten Person die Hauptursache des Unfalls sei. Gemäss Strassenverkehrsgesetz habe ein Tram Vortritt vor den Fussgängern. Wenn eine Person elementarste Sorgfaltspflichten missachte oder sich äusserst unvorsichtig verhalten, liege ein grobes Verschulden vor.
Vorinstanzen entschieden anders
Das Zürcher Bezirks- und anschliessend auch das Obergericht hatten entschieden, dass die Stadt für den Unfall hafte. Die Erstinstanz hielt unter anderem fest, der über sein Handy gebeugte Fussgänger gehöre unterdessen zum städtischen Strassenbild.
Das Mobiltelefon sei die Ablenkung unserer Zeit schlechthin, gibt das Bundesgericht die Ausführungen des Bezirksgerichts wieder. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass solche Fussgänger achtlos die Strasse betreten würden. Dieses Verhalten weiche nicht massgeblich vom zu erwartenden normalen Geschehen ab. Das Zürcher Gericht wollte das Verhalten des verunfallten Mannes lediglich bei der Schadensbemessung berücksichtigen.