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Bundesgericht folgt EGMR Keine IV-Renten-Kürzung wegen Geburt eines Kindes

Das Wichtigste in Kürze

  • Reduziert sich bei einer teilweise invaliden Person aufgrund der Geburt eines Kindes das Erwerbspensum, darf die Invalidenrente nicht herabgesetzt werden.
  • Das Bundesgericht setzt damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um.

Im konkreten Fall war einer 41-jährigen Frau aus dem Kanton Zürich nach der Geburt ihres Kindes die bisherige halbe Invalidenrente auf eine Viertelrente gekürzt worden.

Nach der Niederkunft wurde ihre Rente nicht mehr auf der Basis einer 100-prozentigen Beschäftigung berechnet. Neu galt die Frau als teilerwerbstätig mit sogenanntem Aufgabenbereich (Kinderbetreuung).

EGMR sieht Diskriminierung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilte diese gemischte Bemessungsmethode in einem anderen Fall im Februar 2016 als diskriminierend. Die Methode kommt fast ausschliesslich bei Frauen zur Anwendung, die nach der Geburt eines Kindes nur teilzeit arbeiten.

In der Folge revidierte das Bundesgericht sein Urteil im Dezember 2016. Die Betroffene hatte zuvor aufgrund der gemischten Bemessungsmethode den Anspruch auf eine Invalidenrente gänzlich verloren.

Im Fall der Zürcherin präzisiert das Bundesgericht, dass auch eine Herabsetzung der Rente der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspreche. Die Betroffene habe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente.

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