- Unabhängig vom Vorgehen der Passwortbeschaffung ist das unbefugte Öffnen eines fremden E-Mail-Kontos verboten.
- Dies hat heute das Bundesgericht entschieden. Es bestätigte den Schuldspruch gegen eine Frau, welche nach der Trennung die Mails ihres Mannes gelesen hat.
- Sie wurde wegen des Hacker-Artikels des Schweizer Strafgesetzbuches verurteilt, obwohl sie das Passwort im früher gemeinsam genutzten Büro gefunden hat.
Der Entscheid sagt deutlich: Wie man sich das Passwort beschafft, ist nicht entscheidend. Unabhängig vom Vorgehen ist das unbefugte Öffnen des E-Mail-Kontos verboten.
Straftat recherchiert
Die Frau, die von ihrem Ehemann getrennt lebte, fand die Zugangsdaten auf einer Karteikarte notiert im ehemaligen gemeinsamen Büro ihrer Wohnung. Weil sie daran zweifelte, ob sie sich in das Mail-Konto einloggen durfte, recherchierte sie im Internet.
Sie erkundigte sich zudem bei einer Person in der Verwandtschaft, die als Staatsanwalt arbeitet. Der Verwandte war der Ansicht, dass damit kein Delikt begangen werde. Die Frau öffnete dann mehrfach das E-Mail-Postfach des Ehemannes.
Kein aktives Handeln nötig
Gewehrt hatten sich die Frau und ihr Anwalt gegen die Verurteilung als Hacker-Delikt. Dafür brauche es eine erhöhte kriminelle Energie. Für das sogannnt unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem hätte das Passwort gehackt werden müssen, argumentierte die Frau.
Dem ist aber nicht so, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor geht. Die Art und Weise, wie ein Passwort beschafft werde, sei nicht entscheidend. Es bedürfe keines aktiven Handelns, damit der Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem erfüllt sei.
Erfolglose Einwände
Damit stützt das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts Aargau vom Oktober vergangenen Jahres. Das Bundesgericht teilt die Auffassung, wonach der Ehemann das Passwort unbewusst zurückgelassen habe und dies nicht als Einverständnis für einen Zugriff auf sein Mail-Konto zu verstehen sei.
Ohne Erfolg blieb auch das Argument der Frau, dass sie sich aufgrund der Auskunft des Staatsanwalts in einem so genannten Verbotsirrtum befunden habe. Da es sich dabei nicht um eine offizielle, behördliche Auskunft gehandelt habe, könne sie nicht darauf abstellen. Die Frau wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 30 Franken und zu einer Busse von 300 Franken verurteilt.