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IV-Renten für Flüchtlinge: Genfer Konvention steht über Bundesbeschluss
Aus Info 3 vom 14.02.2020. Bild: Keystone
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Bundesgericht zu IV-Renten Im Ausland lebende Kinder von Flüchtling haben Anspruch auf Rente

  • Ein anerkannter Flüchtling aus Tschad hat Anrecht auf eine Kinderrente der IV für seine beiden Töchter. Dies, obwohl diese nicht in der Schweiz leben.
  • In dem Urteil stellt das Bundesgericht damit Völkerrecht über Landesrecht.

In dem Fall geht es um einen heute 60-jährigen Mann aus Tschad, der seit 25 Jahren anerkannter Flüchtling in der Schweiz ist und eine IV-Rente bezieht.

Er hat zwei Töchter, die mit ihrer Mutter in Frankreich leben. Vor einigen Jahren stellte der Mann bei der IV-Stelle des Kantons Bern den Antrag, dass er für die beiden Töchter eine Kinderrente erhalte. Er hatte die Vaterschaft der Töchter einige Jahre zuvor anerkannt. Die IV-Stelle wies das Gesuch ab – mit der Begründung, dass die Kinder tschadischer Nationalität seien und nicht in der Schweiz lebten. Gegen diesen Entscheid erhob der Mann Beschwerde.

Genfer Flüchtlingskonvention massgebend

Über mehrere Instanzen gelangte der Fall vor das Bundesgericht, das ihm nun recht gibt – und dem anerkannten Flüchtling das Anrecht auf die Kinderrenten im Grundsatz bestätigt. Das Bundesgericht bezieht sich in seinem Urteil auf die Genfer Flüchtlingskonvention, die die Schweiz 1955 ratifiziert hat.

Gemäss dieser haben Flüchtlinge in Bezug auf die soziale Sicherheit die gleichen Rechte wie Einheimische. Bei Schweizer Bürgerinnen und Bürgern setzt die IV nicht voraus, dass die Kinder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben müssen, damit sie eine Rente erhalten. Bei Kindern von Flüchtlingen wird der Schweizer Wohnsitz gemäss dem Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der AHV und IV hingegen verlangt. Die Regelung im Bundesbeschluss widerspricht somit der Gleichbehandlung von Flüchtlingen mit Einheimischen, die von der Flüchtlingskonvention garantiert wird.

In seinem Urteil hält das Bundesgericht nun fest: Bei einem Konflikt zwischen verbindlichem internationalem Recht und diesem widersprechenden Landesrecht geht das internationale Recht grundsätzlich vor – mit der Ausnahme, dass der Gesetzgeber bewusst eine abweichende Lösung habe treffen wollen. Doch dafür gebe es im vorliegenden Fall keine Anzeichen.

Die Richter in Lausanne kommen nun zum Schluss: Ob anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz eine IV-Rente für ihre Kinder erhalten, dürfe nicht vom Wohnsitz oder der Nationalität der Kinder abhängig gemacht werden.

Info3, 14.02.2020, 12 Uhr

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