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Bundesgerichts-Urteil Ein Gericht muss beurteilen, ob «Fabienne W.» geschändet wurde

Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde von «Fabienne W.» teilweise gut. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen Verdachts auf Schändung zu Unrecht eingestellt.

Nach einer Geburtstagsparty in Schaffhausen im Dezember 2021 kam es zwischen einem Mann und einer Frau zu Sex – mutmasslich gegen den Willen der Frau. Kurze Zeit später sollen Freunde des Mannes die Frau verprügelt haben. Nach Angaben der Frau wollten die Männer sie damit unter Druck setzen, damit sie keine Anzeige gegen ihren Freund erstattete.

Stand der Ermittlungen der «Prügelattacke»

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Das Verfahren gegen mehrere Männer wegen mutmasslicher Prügel ist nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen pendent. Erster Staatsanwalt Peter Sticher hat am 15. Januar 2026 die Justizkommission des Kantons Schaffhausen über den Stand des Verfahrens orientiert. Aufgrund des Amtsgeheimnisses kann die Staatsanwaltschaft keine Angaben zu den einzelnen Untersuchungshandlungen machen. Sie wird aber nach eigenen Angaben das Vorverfahren gegen sämtliche Beschuldigten im Jahr 2026 abschliessen und dies aktiv kommunizieren.

Die Frau, die später in der SRF-Sendung «Rundschau» als Fabienne W. auftrat, zeigte den Mann trotzdem an. Und als die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen das Strafverfahren wegen Vergewaltigung und Schändung einstellte, führte sie dagegen Beschwerde bis vor Bundesgericht. Dieses gibt ihr nun teilweise Recht: Die Staatsanwaltschaft muss das Strafverfahren wegen Schändung weiterführen.

Nach altem Recht keine Vergewaltigung

Das Verfahren wegen Vergewaltigung ist laut Bundesgericht zu Recht eingestellt worden. Es lägen keine Beweise vor, dass der Mann die Frau mit Gewalt oder Drohungen zum Sex gezwungen habe. Eine solche Nötigung war nach dem damals geltenden Recht erforderlich, damit unfreiwilliger Sex als Vergewaltigung gilt. Zwar wurde das Gesetz mittlerweile revidiert, für diesen Fall gilt jedoch noch das alte Recht.

Anders verhält es sich mit dem Vorwurf der Schändung. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn jemand Sex mit einer Person hat, die sich nicht wehren kann – weil sie schläft, bewusstlos ist, unter Drogen steht oder aus anderen Gründen nicht Nein sagen kann.

Im konkreten Fall ist laut Bundesgericht unklar, ob der Mann eine allfällige Widerstandsunfähigkeit der Frau für mehrfachen Geschlechtsverkehr ausgenutzt hat. Die Aussagen der Beteiligten, wie betrunken oder verwirrt die Frau gewesen sei, gingen stark auseinander. Im Wesentlichen stünde es Aussage gegen Aussage.

Im Zweifel muss die Staatsanwaltschaft anklagen

Wenn sich die Aussagen von Opfer und beschuldigter Person widersprechen, darf die Staatsanwaltschaft nach Auffassung des Bundesgerichts nicht einfach davon ausgehen, ein Gericht werde den Mann höchstwahrscheinlich «im Zweifel für den Angeklagten» freisprechen.

In solchen Konstellationen gilt für die Staatsanwaltschaft das Prinzip «in dubio pro duriore» – frei übersetzt: im Zweifel für das Härtere, also die Anklageerhebung. Ist unklar, welche Aussage glaubwürdiger ist, muss die Staatsanwaltschaft laut Bundesgericht weiterermitteln und Anklage erheben. Es sei dann Aufgabe des Gerichts, die Aussagen der Betroffenen sowie weitere Beweise zu würdigen.

Für die Betroffene ist das Urteil des Bundesgerichts zwar ein Teilerfolg. Ob der Mann am Ende verurteilt oder freigesprochen wird, ist mit dem Entscheid allerdings noch nicht klar.

Bundesgericht Urteil 7B_214/2025

Nachrichten, 27.02.2026, 12:00 Uhr

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