Das Wichtigste in Kürze
- Auf der Grundlage von gestohlenen Daten darf die Eidgenössische Steuerverwaltung keine Amtshilfegesuche leisten. Dies entschied das Bundesgericht.
- Konkret ging es um die Beschwerde eines französischen Ehepaares.
- Beim Fall ging es um Daten von Hervé Falciani , der Unterlagen der Bank HSBC gestohlen hatte.
Das Bundesgericht beurteilte den Fall eines französischen Ehepaares, das von den hiesigen Behörden verdächtigt worden war, bei einer Bank in der Schweiz ein nicht deklariertes Konto zu halten.
Auf den Namen des Ehepaares kamen die französischen Behörden durch die Unterlagen, die Hervé Falciani bei der Genfer Filiale der Bank HSBC gestohlen hatte. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hatte ein entsprechendes Amtshilfegesuch 2014 bewilligt, jedoch wurde dieses ein Jahr später vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben – das Ehepaar hatte erfolgreich gegen die Amtshilfe Beschwerde eingelegt.
Frankreich darf Daten nicht verwenden
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid jetzt bestätigt. Und begründet ihn damit, dass auf ein Amtshilfeersuchen nicht eingetreten werden darf, wenn es sich auf Informationen stützt, die durch in der Schweiz strafbare Handlungen erlangt wurden.
Die strafbare Herkunft der von Falciani gestohlenen Daten ist unbestritten. Das Bundesstrafgericht hat ihn 2015 rechtskräftig zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Frankreich hatte sich gegenüber der Schweiz verpflichtet, die Falciani-Daten nicht für ein Amtshilfegesuch in Steuersachen zu verwenden.