Das Wichtigste in Kürze
- Der Nationalrat hat das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen verabschiedet.
- Auch er findet grundsätzlich, dass Bussen und Geldstrafen, die im Ausland gegen Schweizer Unternehmen verhängt wurden, nicht von den Steuern abgezogen werden dürfen.
- Er macht allerdings eine Ausnahme und ist weniger streng als die Vorlage des Bundesrates und der Ständerat.
Abziehbar sollen ausländische Bussen sein, die gegen den schweizerischen Ordre public verstossen oder eine Handlung sanktionieren, die in der Schweiz nicht sanktionierbar wäre. Ausserdem soll die Ausnahme gelten, wenn die Bussen das Höchstmass übersteigen, die das schweizerische Recht für den betreffenden Rechtsverstoss vorsieht. Diesem Antrag der vorberatenden Kommission ist der Nationalrat knapp mit 94 zu 88 Stimmen gefolgt.
Christian Lüscher (FDP/GE) und Hans-Peter Portmann (FDP/ZH) gaben zu bedenken gegeben, dass es manchmal einen politischen Grund oder auch einen regelrechten «Wirtschaftskrieg» für solche Sanktionen gäbe.
Es sei nicht zulässig, dass eine Schweizer Firma im Ausland für etwas gebüsst würde, für das eine ausländische Firma in der Schweiz nicht belangt werde. Thomas Matter (SVP/ZH) sagte, dass die Schweiz mit dieser Regelung die Politik der Schweiz und ihren Unternehmen den Rücken stärke.
Wider die Bedenken des Finanzministers
Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL) hingegen sprach von einer «perversen Regelung», die rechtlich und moralisch nicht haltbar sei.
Und auch Finanzminister Ueli Maurer meldete Bedenken an, dass die nationalrätliche Regelung nicht praktikabel sei. Sie übersteige die Möglichkeiten der Steuerbehörden. Diese müssten ausländisches Recht analysieren und mit inländischem vergleichen. Zudem könnte die Regelung zu internationalen Problemen führen, weil unterschiedliches Recht angewendet werde für inländische und ausländische Bussen.
Doch der Rat folgte nur in einem Punkt dem Bundesrat und der Kommissionsminderheit. Er verzichtete auf die Streichung der Klausel, wonach Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten nicht abgezogen werden können.
Das Geschäft geht nun zurück in den Ständerat.