- Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage des Datenschutzbeauftragten gegen die von Moneyhouse praktizierte Datenbearbeitung grösstenteils gutgeheissen.
- Das Gericht stellt fest, dass das Online-Nachschlagewerk für Handelsregister- und Wirtschaftsinformationen Persönlichkeitsprofile erstellt oder bearbeitet .
- Das Gericht weist Moneyhouse an, für Datenbekanntgaben, die ein Persönlichkeitsprofil zeitigen, künftig die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen .
- Das Bundesverwaltungsgerichtsurteil kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Diverse Privatpersonen ohne Handelsregistereintrag hatten sich beim Eidgenössischen Datenbeauftragen beschwert in der Ansicht, die über sie veröffentlichen Daten gingen über die Erteilung von Bonitätsauskünften hinaus.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt nun die entsprechende Empfehlung des obersten Datenschützers, die sich auf die kostenpflichtigen Premium-Abonnemente bezieht. Es stellt fest, dass die Moneyhouse AG dabei teilweise ein biografisches Bild von Personen erstellt, sofern nebst Namen, Vornamen und Geburtsdatum auch die Lebens- und Wohnsituation in Form von Angaben über die Haushaltsmitglieder und Nachbarn bekannt gegeben werden.
Dies gilt laut Bundesverwaltungsgericht insbesondere, wenn zusätzlich frühere Wohnorte veröffentlicht und Angaben zur beruflichen Tätigkeiten gemacht werden.
Persönlichkeitsrecht hat in jedem Fall Vorrang
Den Interessen der Premium User von Moneyhouse, die zu solchen Profilen Zugang haben, steht gemäss Gericht die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen entgegen. Daran ändere auch das wirtschaftliche Interesse von Moneyhouse nichts. Ebenso irrelevant sei, dass Moneyhouse bereits veröffentlichte Daten verarbeite und zugänglich mache.
Die Firma muss auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts alle Daten von natürlichen Personen löschen, die für die Beurteilung der Bonität einer solchen nicht relevant sind.
Regelmässige Überprüfung der Daten gefordert
Zudem muss Moneyhouse die Richtigkeit der Informationen jährlich im Verhältnis von fünf Prozent der auf ihrer Plattform gemachten Abfragen prüfen. Um wie viele Datensätze es sich dabei handelt, geht aus dem Urteil nicht hervor, weil die Zugriffszahlen vom Gericht geschwärzt wurden.