Das Bundesgericht ist nicht mal auf die Beschwerde des Mannes eingetreten. Das heisst, das Gericht entschied nicht darüber, ob er recht hat oder nicht. Die Stadt Biel gewinnt das Verfahren, der Hausbesitzer verliert. Doch das ist nur eines von drei Verfahren, an denen der Hausbesitzer beteiligt ist.
Die Ausgangslage
Der Kanton Bern möchte bauen. Auf dem ehemaligen Feldschlössli-Areal soll der neue Campus für die Berner Fachhochschule entstehen. Die Baugrube gibt es bereits, doch von oben betrachtet wird sichtbar, wo was den Bauherren Probleme macht.
Der Hausbesitzer will sein Haus nicht hergeben. Doch damit der Campus gebaut werden kann, muss es weg.
Die Einsprachen
2018 schaffte der Bieler Gemeinderat die rechtliche Grundlage für den Campus – er genehmigte die Überbauungsordnung. Das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung stimmte im Jahr 2019 ebenfalls zu.
Gegen letzteren Entscheid reichte der Hausbesitzer Beschwerde ein, gegen den ersten nicht. Er machte also beim zuständigen Regierungsrat Beschwerde, beim Verwaltungsgericht und schliesslich beim Bundesgericht.
Die Argumentation
Es reiche nicht, dass das Bauprojekt nur im lokalen Bieler Anzeiger publiziert worden ist. Er hätte als Hausbesitzer persönlich benachrichtigt werden müssen und es hätte auch im Anzeiger der Nachbargemeinde Nidau sowie im kantonalen Amtsblatt erscheinen müssen.
Aufgrund der laut ihm nicht zufriedenstellenden Publikation habe er auch nicht früher gegen das Projekt Einsprache erheben können. Er sah seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Parallel laufen zwei Verfahren zur Enteignung seiner Liegenschaft und zur Abbruchbewilligung. Der Hausbesitzer gibt nicht auf.
Das Urteil des Bundesgerichts zum einen Fall
Das Bundesgericht stellt sich mit seinem Entscheid nun gegen den Hausbesitzer. Das Verfahren sei korrekt verlaufen. Auch die Frage bezüglich der Publikation im lokalen Anzeiger klärte das Bundesgericht: «Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies das Willkürverbot verletzt.» Zudem sei die Stadt Biel nicht verpflichtet, das Bauprojekt anderswo zu publizieren.
Er habe ausserdem Möglichkeiten genug gehabt, sich gegen das Bauprojekt zu wehren, bevor die entsprechende Überbauungsordnung geändert wurde. «Ein Anspruch auf persönliche Benachrichtigung der nicht ortsansässigen Grundeigentümer besteht grundsätzlich nicht», das Bundesgericht findet also, er habe genug rechtliches Gehör erhalten.
Es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, weil der Hausbesitzer sich nicht mit dem Entscheid des vorherigen Gerichts auseinandergesetzt habe. Er habe nicht begründet, inwiefern Bundesrecht verletzt worden sei. Das sei aber Voraussetzung für eine Beschwerde vor Bundesgericht.
Der Sistierungsantrag werde damit gegenstandslos. Das heisst, der Mann muss die Gerichtskosten selbst zahlen. Die anderen Verfahren sind weiter hängig. Die Entscheide über die Enteignung und über die Abbruchbewilligung stehen noch aus.