- Ein Aargauer Autofahrer hat mit seiner Beschwerde gegen ein Urteil der Kantonsbehörden kein Gehör beim Bundesgericht gefunden.
- Das Gericht bestätigt die Null-Toleranz der Gesetzgebung bei Cannabisprodukten im Strassenverkehr.
- Auch wenn die Praxis von THC-Grenzwerten «diskussionswürdig» sei, liege sie im gesetzlichen Rahmen, argumentieren die Lausanner Richter.
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Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Autolenkers abgewiesen, bei dem anlässlich einer Polizeikontrolle der Cannabis-Wirkstoff THC im Blut nachgewiesen wurde. Das Gericht hält an der Nulltoleranzgrenze für Cannabis im Strassenverkehr fest, auch wenn die Regelung «diskussionswürdig» ist.
Es geht nicht um die Wirkung – nur um die Substanz
Der Bundesrat beziehungsweise das Bundesamt für Strassen (Astra) legen bei anderen Substanzen als Alkohol Grenzwerte fest, bei deren Überschreitung von einer Fahrunfähigkeit ausgegangen wird. Beim Tetrahydrocannabinol (THC) liegt der Wert bei 1,5 Mikrogramm pro Liter Blut (μg/L).
Dabei handelt es sich nicht um einen Wirkungsgrenzwert, ab welchem mit einer Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit gerechnet wird. Vielmehr ist dies ein sogenannter Bestimmungsgrenzwert, der angibt, ab welcher Konzentration eine Substanz im Blut quantitativ zuverlässig nachgewiesen werden kann. Dies geht aus dem veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Diesen Bestimmungsgrenzwert kritisierte der Aargauer Autofahrer, der zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und zu einer Busse von 300 Franken wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt wurde. Der Grenzwert sage nämlich nichts über die Wirkung der Substanz aus. Eine Blut- und Urinprobe ergab bei ihm einen Wert von 4,4 μg/L THC.
Bundesgericht stützt sich auf eine Bestimmung von 1999
Dies wird vom Bundesgericht nicht bestritten. Die Wissenschaft könne nach heutigen Erkenntnissen nicht sicher sagen, wie die THC-Konzentration im Blut und die tatsächliche Wirkung zusammenhängen würden. Der THC-Grenzwert im Strassenverkehr sei deshalb diskussionswürdig und werde von der Lehre kritisiert.
Allerdings sei der Wert dennoch zulässig. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, die dem Bundesrat die Festlegung der Grenzwerte delegiere. In der Botschaft von 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes heisst es gemäss Bundesgericht ausdrücklich, es sei denkbar einen Nullgrenzwert einzuführen. Insofern handle der Bundesrat innerhalb des Rahmens seiner gesetzlichen Befugnisse. (Urteil 6B_282/2021 vom 23.6.2021)