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Schweiz Das will der Bundesrat dem Nachrichtendienst ermöglichen

Mit einem neuen Gesetz sollen die Möglichkeiten des Nachrichtendienstes des Bundes ausgeweitet werden. Im Frühling wird die Vorlage im Nationalrat behandelt. Die vorgeschlagenen Neuregelungen im Überblick.

In der «Rundschau» erklärte Journalist und Dschihad-Experte Kurt Pelda, die heutigen Kompetenzen des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB), seien «ein Witz». Die Tatsache, dass hiesige mutmassliche Dschihadisten nur im öffentlichen Raum beobachtet werden können, entspreche der heutigen Bedrohungslage schlicht nicht mehr. Ebenso, dass keine Daten zu Personen gesammelt und in Listen geführt werden dürfen.

Im Frühling wird sich der Nationalrat nun mit einer neuen Gesetzesvorlage beschäftigen. Diese wurde einge Jahre vor den Anschlägen von Paris ausgearbeitet und will die Kompetenzen des NDB deutlich ausbauen. Noch ist das Gesetz nicht vom Parlament verabschiedet, allerdings ist die Zustimmung dazu breit abgestützt. Der Vorschlag des Bundesrates sieht nach der Vernehmlassung folgendes vor:

Ausweitung der Möglichkeiten

In den Bereichen Terrorismus, ausländischer Spionage, illegaler Handel mit Waffen- und Kriegsmaterial und Angriffen auf kritische Infrastrukturen oder «zur Wahrung wesentlicher Landesinteressen», werden die Kompetenzen des NDB ausgeweitet, wie es in der Botschaft des Bundesrates zum Gesetz vom Februar 2014 heisst.

In den genannten Bereichen soll der NDB neu Telefone und Postsendungen überwachen und Handys orten dürfen. Zudem darf er technische Geräte wie Wanzen verwenden, um Privatgespräche und Vorgänge an nicht öffentlichen Orten aufzuzeichnen und zu beobachten.

Auch in Computersysteme soll der NDB eindringen dürfen, zum Beispiel mit Trojanern: Einerseits zur Beschaffung von Informationen, andererseits auch «um Informationen zu stören, zu verhindern oder zu verlangsamen», so die bundesrätliche Botschaft. Dies aber nur in Ausnahmefällen.

Der NDB soll zudem «Durchsuchungen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen oder von Personen mitgeführten Behältnissen» vornehmen können. Sämtliche dieser Möglichkeiten bedürfen aber einer Genehmigung oder Freigabe verschiedener Instanzen (siehe unter Einschränkungen).

Allerdings werden auch Kompetenzen ausgeweitet, die keiner Genehmigung bedürfen: «Vorhandene technische Möglichkeiten (zum Beispiel der Einsatz von Luftaufklärungsmitteln) sollen nutzbar gemacht werden», heisst es in der bundesrätlichen Botschaft zur Vorlage.

Die gesammelten Daten darf der NDB nach dem Willen des Bundesrates nun auch in Informationssystemen ablegen. Daten, die mit genehmigungspflichtigen Mitteln beschafft wurden, stehen allerdings nur Spezialisten innerhalb des Dienstes zur Verfügung.

Einschränkungen für die Überwachung

Das Nachrichtendienstgesetz unterscheidet zwischen den genannten Bereichen – wie beispielsweise Terrorismus – wo genehmigungspflichtige Massnahmen zur Anwendung kommen dürfen und «gewalttätigem Extremismus», wo dies nicht der Fall ist. Was unter «gewalttätigem Extremismus» genau zu verstehen ist, will die Kommunikationsabteilung des NBD gegenüber SRF Online allerdings nicht näher beschreiben. Dies mit Verweis darauf, dass das Gesetz zuerst vom Parlament verabschiedet werden müsse, bevor man Stellung beziehen könne.

Will der NDB beispielsweise Telefonate abhören oder in Computersysteme eindringen, müssen vorerst verschiedene Instanzen durchlaufen werden: Zuerst muss das Bundesverwaltungsgericht die Massnahmen genehmigen. Danach soll der Sicherheitsausschuss des Bunderates, in dem die Vorsteher des Verteidigungs- (VBS), Aussen- (EDA) und Justizdepartementes (EJPD) einsitzen, sein Okay geben. Dann darf der Chef des VBS die Massnahmen freigeben.

Kontrollen und Beschwerden

Die Tätigkeit des NDB wird von drei Gremien kontrolliert. Einerseits durch das vorgesetzte Departement, also das VBS, andererseits durch den Gesamtbundesrat und durch die Geschäftsprüfungsdelegation des Parlaments.

Gegen Verfügungen und die genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen des NDB soll gemäss Vorlage auch Beschwerde einlegt werden können. Erste Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht, zweite Instanz das Bundesgericht.

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