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Der Bundesrat hebt fast alle Corona-Massnahmen auf
Aus Tagesschau vom 16.02.2022.
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Ende der Corona-Massnahmen Diese weitreichenden Lockerungen hat der Bundesrat beschlossen

Der Bundesrat hebt die Corona-Schutzmassnahmen weitgehend auf. Die epidemiologische Lage entwickele sich weiter positiv, begründet er seinen Entscheid. Die Übersicht der beschlossenen Massnahmen:

Ab Donnerstag, 17. Februar, werden folgende Massnahmen aufgehoben:

  • Maskenpflicht in Läden und Innenbereichen von Restaurants sowie von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen
  • Maskenpflicht am Arbeitsplatz
  • Zugangsbeschränkungen mittels Zertifikat (3G, 2G und 2G+) zu Einrichtungen und Betrieben wie Kinos, Theatern und Restaurants sowie bei Veranstaltungen
  • Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen
  • Einschränkungen bei privaten Treffen
  • Homeoffice-Empfehlung (Regeln zum Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmender bleiben bestehen)

Diese Massnahmen bleiben bis 31. März bestehen:

  • Isolation von positiv getesteten Personen
  • Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sowie in Gesundheitseinrichtungen (ausgenommen sind Bewohner von Alters- und Pflegeheimen)

Zudem steht es den Kantonen frei, strengere Schutzmassnahmen anzuordnen oder bestimmte Einrichtungen von der Maskenpflicht auszunehmen. So könnten Kantone etwa die Zertifikatspflicht beibehalten. Möglich ist auch, dass einzelne Betriebe wie eine Hausarztpraxis oder ein Coiffeur-Salon Masken vorschreiben. Die eingeschränkte Maskenpflicht gilt voraussichtlich bis Ende März. Der Bundesrat behält sich vor, die Massnahme «je nach Viruszirkulation» früher aufzuheben.

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Cassis: «Ein wichtiger Schritt in die Normalität»
Aus News-Clip vom 16.02.2022.
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«Normale Lage» ab 1. April: Wenn sich die epidemiologische Lage «wie erwartet» entwickelt, plant der Bundesrat die Covid-19-Verordnung auf den 1. April ausser Kraft zu setzen und zur «normalen Lage» zurückzukehren. In der «normalen Lage» würden die Kantone in den allermeisten Punkten das Zepter wieder übernehmen. Weiterhin in Kraft bleiben die Regelungen im Rahmen der Bundeskompetenzen wie etwa zum internationalen Personenverkehr und zur Kostenübernahme von Medikamenten.

Einreisebestimmungen angepasst: Bei der Einreise in die Schweiz muss grundsätzlich kein Impf-, Genesungs- oder Testnachweis mehr vorgezeigt werden. Auch das Ausfüllen des Einreiseformulars fällt weg. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) weist aber darauf hin, dass für Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA), die pandemiebedingten Einreisebestimmungen weiterhin gelten.

Covid-Taskforce wird auf Ende März aufgelöst: Das Beratungsmandat der wissenschaftlichen Taskforce werde auf deren Wunsch aufgelöst, teilt der Bundesrat mit. Das aktuell gültige Beratungsmandat ist bis Ende Mai 2022 befristet. Mit der positiven Entwicklung ändere sich der Bedarf an wissenschaftlicher Beratung. Einzelne Mitglieder der Taskforce würden dem Bundesrat und der Bundesverwaltung weiterhin für Beratungen zur Verfügung stehen.

Covid-Zertifikate werden weiter ausgestellt: Weiterhin ausgestellt werden Covid-Zertifikate, die von der EU anerkannt sind. Diese können etwa für die Einreise in andere Länder genutzt werden, welche die Zertifikatspflicht noch vorschreiben oder für gewisse Bereiche im Inland. Nicht mehr erhältlich ist das Schweizer Covid-Zertifikat, das nur in der Schweiz gültig war.

Anpassung bei Tests: Der Bundesrat hebt die generelle Empfehlung sowie die Finanzierung der repetitiven Tests in Betrieben auf. Repetitive Tests werden einzig noch ein wenigen Bereichen wie etwa Gesundheitseinrichtungen finanziert. Für die Schulen bleiben Empfehlung und Finanzierung solcher Massentests bis Ende März aufrechterhalten. Für Einzelpersonen bleiben Antigentests in jedem Fall gratis. PCR-Tests werden weiterhin  für Personen mit Symptomen oder nach engem Kontakt mit positiv Getesteten bezahlt.

Erwerbsausfall: Ab Donnerstag, 17. Februar, kann kein Erwerbsausfall mehr geltend gemacht werden wegen Betriebsschliessungen, Veranstaltungsverboten, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder weggefallener Fremdbetreuung von Kindern. Wer im Veranstaltungsbereich tätig ist und in der Erwerbstätigkeit wegen Schutzmassnahmen massgeblich eingeschränkt ist, kann noch bis Ende Juni Erwerbsausfall beantragen. Dasselbe gilt bis Ende März für Menschen, die wegen Schutzbedürftigkeit ihre Erwerbsarbeit unterbrechen müssen.

SRF 1, 16.2.22, 14 Uhr;

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