Der Luzerner Gastro-Unternehmer Samuel Vörös staunte nicht schlecht, als er letztes Jahr den Bescheid der Luzerner Arbeitslosenkasse erhielt: Diese verlangte von ihm Geld zurück, das sie bereits ausbezahlt hatte.
Konkret ging es um die Kurzarbeitsentschädigung, die Vörös im ersten Lockdown für seine Gastro-Betriebe beantragt und auch erhalten hatte. Die Arbeitslosenkasse berief sich auf die Covid-19-Verordnung des Bundes: Laut dieser würden Ferien- und Feiertagsstunden von Angestellten im Monatslohn bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung nicht berücksichtigt – anders als bei der «normalen» Kurzarbeitsentschädigung.
Ferien und Feiertage sind feste Lohnbestandteile
Vörös wollte das nicht auf sich sitzen lassen, ging vor Gericht und bekam recht. Das Luzerner Kantonsgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass die Entschädigung von Ferien und Feiertagen gesetzlich vorgeschriebene Lohnbestandteile seien. Deshalb sei es nicht zulässig, sie bei der Berechnung der Kurzarbeit nicht miteinzubeziehen. Die Arbeitslosenkasse müsse deshalb die Auszahlung erneut beurteilen.
Der Luzerner Gastro-Unternehmer Samuel Vörös freut sich über das Urteil. Denn für seine Firma, zu der über 20 Betriebe gehören und die rund 450 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, geht es um viel Geld: «Das sind mehrere hunderttausend Franken». Denn die Ferien- und Feiertagsentschädigungen machen fast 13 Prozent der Lohnsumme aus.
Abgesehen von diesem einen Fall des Luzerner Gastro-Unternehmens: Der Gerichtsentscheid habe aber noch viel weitreichendere Konsequenzen, davon ist Vörös' Anwalt Martin Schwegler überzeugt: «Natürlich haben jetzt auch alle anderen Betriebe mit Kurzarbeit – nicht nur in der Gastronomie – die Legitimation, die Entschädigung für Ferien und Feiertage einzufordern.» Und dies nicht nur im Kanton Luzern, sondern in der ganzen Schweiz.
Weiterzug ans Bundesgericht noch offen
Einen Haken hat die Sache allerdings: Das Urteil des Luzerner Kantonsgericht ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. Ob das passiert, ist noch nicht sicher. Bei der zuständigen Behörde des Kantons heisst es nur, das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco behalte sich vor, «gegen das Urteil zu rekurrieren». Weiter äussere man sich nicht dazu.
Für die betroffenen Unternehmen ist dies ein schwieriger Zustand: «Sie sind in der Schwebe», sagt Anwalt Martin Schwegler und warnt: Je länger die Frage nicht definitiv geklärt sei, desto grösser sei die Gefahr, dass die Betriebe die Krise nicht überleben.
Dann überlegen sich die Betriebe, ob es nicht günstiger ist, die Mitarbeitenden zu entlassen.
Und damit werde auch das Personal gefährdet: «Wenn die Kurzarbeit lange andauert, überlegen sich die Betriebe, ob es nicht günstiger ist, die Mitarbeitenden zu entlassen». Er wisse von Unternehmen, die diese Rechnung bereits gemacht hätten, sagt Schwegler: «Dabei wäre es ja genau Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung, Entlassungen zu verhindern.»
Für Martin Schwegler ist klar: «Bei der aktuellen Praxis des Seco werden diejenigen Unternehmerinnen und Unternehmer, die nicht auf Entlassungen setzen, gestraft.» Er fordert deshalb, dass das Seco «möglichst rasch für Klarheit sorgt».
Und der Luzerner Gastro-Unternehmer Samuel Vörös – hat er die Rechnung «Kurzarbeit oder Entlassungen» auch schon gemacht? Vörös winkt ab: «Unser grosses Ziel ist es, niemanden während der Pandemie zu entlassen.»