- Auch eine 85-jährige Medizinerin darf Patienten behandeln – wenn sie die dafür geistig und körperlich fit genug ist.
- Das hat das Bundesgericht entschieden.
- Demnach ist das im Kanton Neuenburg geltende Höchstalter für Ärzte nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Arztes gutgeheissen. Ihm wurde die Bewilligung zur Ausübung seines Berufs nur bis zum 80. Geburtstag erteilt.
Entsprechend dem kantonalen Gesetz, das Ärztinnen, Ärzte sowie Personen in anderen bewilligungspflichtigen Berufen im medizinischen Bereich betrifft, befristete der Kanton Neuenburg die Bewilligung des Arztes bis Ende August 2024.
Kein fixes Alterslimit
Das Bundesgericht hat nun festgehalten, dass die Regelung zum Alterslimit nicht mit dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vereinbar ist. Dieses regelt die Voraussetzungen zur Erteilung der Berufsausübungsbewilligung für entsprechende Tätigkeiten abschliessend. Dort allerdings ist kein Höchstalter für die Berufsausübung festgeschrieben.
Für ergänzende Regelungen würden die Kantone nur über einen geringen Spielraum verfügen, so die Lausanner Richter. Und die Festlegung eines Maximalalters für Ärzte gehe darüber hinaus. Neuenburg scheine der einzige Kanton zu sein, der ein absolutes Alterslimit kenne.
Regelmässige Überprüfung zulässig
Allerdings ist es gemäss Bundesgericht zulässig, wenn Kantone bloss befristete Bewilligungen ausstellten, um regelmässig überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen zur Ausübung des medizinischen Berufs noch erfüllt sind.
Ob die gesuchstellende Person also unter anderem körperlich und geistig genug fit ist, um als Ärztin oder Arzt tätig zu sein. Die Kantone dürfen dazu eine Begutachtung verlangen, wie das höchste Schweizer Gericht festhält.