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Entscheid des Bundesgerichts Snus darf nicht verboten werden

  • Für das Verbot von Oraltabak Snus, wie es der Bundesrat in der Tabakverordnung erlassen hat, fehlt eine gesetzliche Grundlage.
  • Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde einer Handelsgesellschaft für Tabakwaren gutgeheissen.

Das Zollinspektorat Basel verwehrte im September 2016 den Import von rund 245 Kilogramm Snus in die Schweiz. Die Firma legte vergeblich Einsprache ein und gelangte deshalb ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde der Gesellschaft im Juni 2018 ab.

Snus: Keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung

Das Bundesgericht hat den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Es ist zum Schluss gelangt, dass die vom Bundesrat erlassene Bestimmung in der Tabakverordnung weiter geht, als das Gesetz vorsieht. Damit fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die entsprechende Bestimmung, die das Verbot von Snus vorsehe.

Es hält fest, dass Snus gemäss dem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Lebensmittelgesetz – wie andere Tabakerzeugnisse – unter die Genussmittel fällt. Bei diesen ist vorgesehen, dass sie die Gesundheit bei üblichem Genuss nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden dürfen. Bei Snus besteht gemäss Bundesgericht keine unmittelbare oder unerwartete Gefährdung.

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