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Entscheid des Datenschützers Hersteller gefährlicher Produkte beim Namen nennen

Das Wichtigste in Kürze

  • Schluss mit Geheimniskrämerei: Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) soll negative Testresultate von Produkten veröffentlichen – auch wenn diese Produkte nicht mehr im Handel erhältlich sind.
  • Das fordert der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte Adrian Lobsiger in einem neuen Entscheid.
  • Im konkreten Fall geht es um Wickelkommoden, die für Säuglinge lebensgefährlich sein könnten.

Als eine Journalistin der Zeitschrift «K-Tipp» die Resultate des Wickelkommoden-Tests herausverlangte, sah sie sprichwörtlich schwarz. Beim gelieferten Testbericht waren bei sechs älteren Produkten alle Informationen abgedeckt, die Rückschlüsse auf die Fachhändler zugelassen hätten.

Die Begründung der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU): Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe. Die potenziell gefährlichen Kommoden seien entweder verbessert oder vom Markt genommen worden. Zudem würde eine Publikation dem guten Ruf der Firmen schaden.

Entscheidend ist, ob die Gesundheit der Kinder immer noch gefährdet wird.
Autor: Adrian Lobsiger Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte Adrian Lobsiger sieht das anders. Entscheidend sei, ob die Gesundheit der Kinder immer noch gefährdet werde. «Das war im konkreten Fall hier eindeutig gegeben», sagt er.

Obschon es sich um ältere Modelle handle, seien die Wickelkommoden nach wie vor erhältlich: in Second-Hand-Geschäften, im Internet oder durch Weitergabe im privaten Rahmen. Lobsiger hat nun die BfU angewiesen, der Journalistin die verlangten Informationen herauszugeben.

Der Fachhändler haftet eh nicht für Mängel von ‹Oldtimer-Produkten›, wenn man so will.

Unternehmen müssten kritische Berichte in Kauf nehmen. Die Gefahr eines Reputationsschadens bestehe nicht. Er erklärt: «Der Fachhändler haftet eh nicht für Mängel von ‹Oldtimer-Produkten›, wenn man so will. Von dort her ist das Reputationsrisiko deutlich geringer als bei Objekten, die noch verkauft werden.»

Die Beratungsstelle für Unfallverhütung muss nun bis Ende August entscheiden, ob sie die Empfehlung des Datenschutzbeauftragten befolgt. Noch seien diesbezüglich Abklärungen im Gang, heisst es bei der BfU.

Verweigert sie die Publikation, kann die Journalistin den Rechtsweg beschreiten. Ist die BfU zur Publikation bereit, könnten betroffene Fachhändler Beschwerde einreichen.

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