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Extrawürste im Steuerrecht Wirtschaftsförderung am falschen Ort

«Dass Schweizer Unternehmen Bussen von den Steuern abziehen dürfen, die sie im Ausland aufgebrummt erhalten haben, ist ein Skandal!». Das dürfte die natürliche Reaktion eines jeden Steuerzahlers sein, der von der jahrelang gängigen Steuerpraxis im Umgang mit Firmenbussen hört.

Doch wer sich eingehender mit dem Thema beschäftigt, wird rasch feststellen: Ganz so einfach ist es nicht. Nicht jede Busse, die ein Schweizer Unternehmen im Ausland kassiert, ist gerechtfertigt. Manche Bussen fallen dermassen hoch aus, dass man den Verdacht nicht los wird, der büssende Staat wolle vor allem die heimische Wirtschaft vor unliebsamer ausländischer Konkurrenz schützen.

Ein Mittel im Krieg

Vom «Krieg der Wirtschaftsplätze» in einer globalisierten Welt ist heute im Nationalrat denn auch die Rede gewesen und von der Notwendigkeit, Schweizer Unternehmen in diesem Krieg zu schützen.

Dennoch stellt sich die Frage, ob das Steuerrecht wirklich der geeignete Ort ist, um ungerechtfertigte internationale Wettbewerbsnachteile auszugleichen.

«Geschäftsmässig begründeter Aufwand» darf von einem Unternehmen in der Steuererklärung vom Reingewinn abgezogen werden. So steht es im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter gehörten definitiv nicht dazu, das hat das Bundesgericht vor zwei Jahren in einem sehr nachvollziehbaren Urteil klargestellt. Ansonsten würde ein Teil der Busse «mittelbar vom Gemeinwesen übernommen», die beabsichtigte strafende Wirkung einer Busse «unterlaufen bzw. teilweise aufgehoben», Straf- und Steuerrecht würden sich faktisch neutralisieren, so die höchsten Richter des Landes.

Eine Regel mit Ausnahmen

In diesem Dilemma zwischen der Lausanner Rechtsauslegung und den Ansprüchen der Schweizer Wirtschaft haben sich die eidgenössischen Räte schwergetan. Ganze zehn, teils feinziselierte Varianten für einen Kompromiss haben die zuständigen Kommissionen gewälzt. Im Frühling hat sich der Ständerat dann aber für die reine Lehre ausgesprochen: Keine Abzüge bei Bussen und finanziellen Sanktionen – ohne Wenn und Aber. Der Nationalrat seinerseits möchte der Wirtschaft nun mit einer ganzen Reihe von Ausnahmen entgegenkommen.

Doch die Debatte im Nationalrat hat bereits gezeigt, dass alle diese Ausnahmen eine ganze Reihe von heiklen Abgrenzungsfragen aufwerfen. Der Kompromissvorschlag dürfte denn in der nächsten Session im Ständerat auch gleich wieder versenkt werden.

Ein klares Verbot

Bereits geklärt ist nach der heutigen Debatte hingegen ein wesentlicher Punkt: «Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten» dürfen steuerlich definitiv nicht in Abzug gebracht werden.

Die Wirtschaftskommission des Nationalrates hätte dieses explizite Verbot eigentlich im Gesetzesentwurf streichen wollen, womit zum Beispiel das Honorar für den Hackerangriff auf die Server des ausländischen Konkurrenzunternehmens abzugsfähig geworden wäre. Doch der Nationalrat möchte hier keine Hintertüre aufmachen. Sonst hätte der Steuerzahler mit Recht von einem Skandal sprechen dürfen.

Philipp Burkhardt

Leiter Bundeshausredaktion

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Philipp Burkhardt ist Leiter der Bundeshausredaktion von Radio SRF, für das er seit über 24 Jahren tätig ist. Davor hatte er unter anderem für «10vor10» und die «SonntagsZeitung» gearbeitet.

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