Das Wichtigste in Kürze:
- Die Schweizer Behörden dürfen Frankreich im Zusammenhang mit gestohlenen UBS-Bankdaten Informationen liefern.
- Das Bundesgericht hat ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Amtshilfe in Steuersachen aufgehoben.
- Die Informationen betreffen Personen, die in gestohlenen Daten der UBS France aufgeführt sind.
Bereits 2013 hatten die französischen Behörden bei der Schweiz ein Amtshilfegesuch in Steuersachen gestellt. Eine der in den UBS-Dokumenten aufgeführten Personen wehrte sich gegen die Herausgabe der Informationen an Frankreich. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde zunächst gutgeheissen.
Das französische Amtshilfegesuch verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, befand das Bundesverwaltungsgericht im September 2015. Laut Steueramtshilfegesetz müsse auf ein Amtshilfegesuch nicht eingetreten werden, wenn es auf Informationen beruhe, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
Bankgeheimnis nicht verletzt
Das Bundesgericht legte diese Bestimmung nun anders aus. Das Kopieren der Daten der UBS France könne nicht von der Schweizer Justiz verfolgt werden, so das Gericht. Wenn schon, dann müsste die Datenübergabe nach französischem Recht untersucht werden. Weil dies bisher aber nicht geschehen sei, bleibe unklar, ob die Handlungen überhaupt strafbar seien.
Auch eine Verletzung des Bankgeheimnisses liege nicht vor. Dafür müsste die UBS France dem Schweizer Recht unterstehen.