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Wenn der Wohnsitz im Altersheim zur gesetzlichen Grauzone wird
Aus Regionaljournal Ostschweiz vom 01.03.2021. Bild: Keystone
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Hauptwohnsitz Altersheim Zu welcher Gemeinde gehören Altersheimbewohner?

Thurgauer Gemeinden sind sich nicht einig in der Frage, ob Senioren beim freiwilligen Eintritt in ein Altersheim in einer anderen Gemeinde den Wohnsitz wechseln müssen oder nicht.

Einen alten Baum verpflanzt man nicht so leicht. Dieses Sprichwort dürfte auf viele Seniorinnen und Senioren zutreffen, die in ein Altersheim ziehen. Oft hat dieser Schritt nämlich einen Ortswechsel zur Folge. Soll nun auch der Wohnsitz gewechselt werden, wie bei einem normalen Umzug?

An dieser Frage scheiden sich die Geister im Thurgau. Arbon Beispielsweise ändert beim freiwilligen Wechsel in ein aussergemeindliches Altersheim konsequent den Wohnsitz der Betroffenen. Die Nachbardörfer Roggwil und Egnach nicht.

Rechtliche Auslegung

«Ein Roggwiler soll ein Roggwiler bleiben», sagt Gemeindepräsident Gallus Hasler. Ein solch gravierender Einschnitt für eine alte Person sei nicht nötig.

Aber was gilt denn nun? Es gibt zwei strittige Punkte: Erstens, wie freiwillig eine Person in ein Heim zieht und zweitens, auf welche Art von Wohnsitz man sich bezieht.

Der Verband Schweizerischer Einwohnerdienste (VSED) stützt Arbon und die Praxis mit einem Wohnortswechsel. Er bezieht sich auf Bundesgerichtsentscheide:

BGE 137 III 593, Abs. 4.1

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«wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken (…) zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und (…) der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet.» BGE 137 III 593, Abs. 4.1

Roggwil als Gegenbeispiel bezieht sich auf kantonales Recht und geht davon aus, dass bei der Unterbringung in einem Altersheims dessen Standortgemeinde zum Nebenwohnsitz wird:

Kanton Thurgau ErG, Art. 5

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«(…) Die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen einen Nebenwohnsitz.»

Nun stellt sich die Frage, ob eine «Unterbringung» – wie im Thurgauer Gesetz – bereits ein Zwang ist und sich der Artikel nur auf Personen mit einer Vormundschaft bezieht.

Was ist freiwillig?

Es dreht sich also vieles um die Frage der Freiwilligkeit. Die Schwelle, was nicht mehr freiwillig ist, sei hoch angesetzt, sagt die Präsidentin des VSED, Carmela Schürmann. Auch wer nicht mehr selbst kochen und sich versorgen könne, mache den Wechsel ins Altersheim bei vollem Bewusstsein und somit sei der Entscheid freiwillig.

Aber es gebe auch Ausnahmen, sagt der Präsident des Verbandes Thurgauer Gemeinden (VTG). Erfahrungsgemäss würden Ehepaare wohnsitzmässig nicht getrennt. Am Einfachsten lässt sich die Frage bei Personen mit Demenz oder umfassender Beistandschaft beantworten. Sie behalten ihren Wohnsitz.

Grosse Städte gegen kleine Gemeinden

Das Problem, dass gewisse Gemeinden ihre Seniorinnen behalten und andere sie abmelden, ist ein Problem zwischen grossen und kleinen Gemeinden. Grosse Gemeinden wenden den Wohnsitzwechsel meist konsequent an, sagt Rahel Morgenegg, welche in Arbon für das Thema zuständig ist. Sie sieht in den kleineren Gemeinden Nachholbedarf.

Verschiedene Arten von Wohnsitzen

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Es gibt verschiedene Wohnsitze. Ein Altersheimeintritt kann Auswirkungen auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz haben. Dort hält sich eine Person länger als drei Monate auf und hat dort die Schriften hinterlegt.

Dieser melderechtliche Wohnsitz ist ein Indiz für den zivilrechtlichen Wohnsitz. Dieser ist dort, wo sich eine Person mit Absicht des dauernden Verbleibs niedergelassen hat. Dort werden Beistände geregelt und dort ist die Zuständigkeit der KESB.

Der steuerrechtliche Wohnsitz kann sich vom melderechtlichen und zivilrechtlichen Wohnsitz unterscheiden.

Der Unterstützungswohnsitz definiert jenen Ort, wo die finanzielle Unterstützung Bedürftiger (Sozialhilfe) geregelt wird.

Finanzielle Interessen der Gemeinden dürften kaum eine Rolle spielen bei der Wohnsitzdiskussion. Allenfalls könnten sie Steuerzahler verlieren, hätten aber auch keine Kosten beim Todesfall. Und die Ergänzungsleistungen sind im Thurgau kantonal geregelt.

Worauf sich die Gemeinden bei der Rechtssprechung abstützen müsse, müsste in einem Verfahren geklärt werden, sagt Regula Wyler, juristische Mitarbeiterin des Thurgauer Departements für Finanzen und Soziales. Ein solches Verfahren sei im Kanton Thurgau bis jetzt offenbar noch nicht durchgeführt worden.

Emotionen bleiben

Was bleibt sind die Diskussionen zwischen den Gemeinden und die Emotionen bei den Betroffenen. Ein Dorf hinter sich zu lassen und den Wohnsitz dort aufzugeben, bedeutet für die Senioren auch, dass sie politisch nicht mehr in die Prozesse in ihrer alten Gemeinde eingebunden sind. Sie können dann nicht mehr dort abstimmen. Auch bezahlen sie ihre Steuern dann am neuen Ort.

Regionaljournal Ostschweiz; 01.03.2021; 17:30 Uhr;

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