Zum Inhalt springen

Header

Audio
«Darf die Putzfrau noch zu mir kommen?»
Aus Espresso vom 20.03.2020. Bild: Colourbox
abspielen. Laufzeit 3 Minuten 49 Sekunden.
Inhalt

Hilfe im Haushalt «Darf die Putzfrau noch zu mir kommen?»

Putzfrauen dürfen arbeiten, sofern sie sich strikt an die Hygienemassnahmen des Bundes halten können.

In vielen privaten Haushalten machen Hausangestellte und Putzfrauen sauber. Gerade ältere Menschen sind auf diese Dienste dringend angewiesen. Viele von ihnen sind nun verunsichert: Darf die Haushaltshilfe noch vorbeikommen, angesichts der strengen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus?

Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner sagt, grundsätzlich sei der Einsatz von Haushaltshilfen nicht verboten. «Sofern die Hygiene- und Distanzvorschriften des Bundes strikt eingehalten werden können, kann eine Putzfrau ihre Dienstleistung weiterhin anbieten.» Das sei vergleichbar mit der Situation von Handwerkern – auch diese seien von der Verordnung des Bundesrates ausgenommen, sofern die Massnahmen eingehalten werden.

Vorsicht bei älteren Menschen und Risikopatienten

Doch Gabriela Baumgartner weist auch darauf hin, dass der Besuch einer Putzfrau gerade für ältere Menschen und Risikopatienten zurzeit ein Risiko darstellt. Man müsste die Hygienevorschriften besonders strikt einhalten und jeden näheren Kontakt vermeiden, sich also zum Beispiel beim Besuch in ein anderes Zimmer zurückziehen.

Zudem wäre es nötig, nach dem Besuch häufig angefasste Oberflächen (zum Beispiel Türklinken) zu desinfizieren und die Wohnung gründlich zu lüften. Angesichts dessen ist es insbesondere für solche Personen fraglich, ob der Besuch einer Putzfrau zurzeit überhaupt noch Sinn macht – sie verzichten momentan allenfalls besser darauf.

Die Rechtslage kurz erklärt:

  • Die Verordnung des Bundesrates (COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020) verbietet personenbezogene Dienstleistungen mit Körperkontakt wie zum Beispiel Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios, Kosmetik, Fitness oder Fahrstunden.
  • Putzfrauen und Hausangestellte in privaten Haushalten werden von diesem Verbot – ähnlich wie Handwerker – nicht erfasst.
  • Allerdings sind ihre Arbeitgeber im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, für die Einhaltung der Hygiene- und Distanzvorschriften zu sorgen.
  • Wer über 65 Jahre alt ist oder einer Risikogruppe angehört (Patienten mit Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankung, chronische Atemwegserkrankungen, Patienten mit Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Patienten mit Krebs) sollten in ihrem eigenen Interesse auf die Dienste ihrer Putzfrau verzichten oder sie auf ein absolutes Minimum beschränken.
  • Bezahlt werden muss die Putzfrau bei einer Beschränkung oder Absage weiterhin. Dies auch, wenn die Putzfrau nicht kommen kann, weil sie erkrankt ist oder selber einer Risikogruppe angehört.

Die wichtigsten Informationen zum Coronavirus:

Box aufklappen Box zuklappen

Espresso, 20.03.20, 08.13 Uhr

Jederzeit top informiert!
Erhalten Sie alle News-Highlights direkt per Browser-Push und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.
Schliessen

Jederzeit top informiert!

Erhalten Sie alle News-Highlights direkt per Browser-Push und bleiben Sie immer auf dem Laufenden. Mehr

Push-Benachrichtigungen sind kurze Hinweise auf Ihrem Bildschirm mit den wichtigsten Nachrichten - unabhängig davon, ob srf.ch gerade geöffnet ist oder nicht. Klicken Sie auf einen der Hinweise, so gelangen Sie zum entsprechenden Artikel. Sie können diese Mitteilungen jederzeit wieder deaktivieren. Weniger

Sie haben diesen Hinweis zur Aktivierung von Browser-Push-Mitteilungen bereits mehrfach ausgeblendet. Wollen Sie diesen Hinweis permanent ausblenden oder in einigen Wochen nochmals daran erinnert werden?

Meistgelesene Artikel