Ein Ehepaar aus dem Kanton St. Gallen verkaufte sein Einfamilienhaus an den Sohn deutlich unter Wert. Juristisch spricht man von einer «gemischten Schenkung». Diese kommt häufig vor, etwa wenn Kinder die Hypothek der Eltern übernehmen oder diesen ein Wohnrecht einräumen.
Da es nur eine Teilschenkung war, forderte der Kanton St. Gallen einen Teil der Grundstückgewinnsteuer per sofort. Mit dieser Steuer schöpfen die Kantone Gewinne ab, die allein durch Wertsteigerungen entstehen. Bei «ganzen» Schenkungen wird diese Steuer üblicherweise aufgeschoben, bis das Haus tatsächlich verkauft wird und ein realer Gewinn anfällt.
Eltern gewinnen vor Gericht
Die Eltern wehrten sich bis vor Bundesgericht – und bekamen nun recht: Die Grundstückgewinnsteuer könne nur ganz oder gar nicht aufgeschoben werden, so das Gericht. Eine Aufteilung in einen sofort steuerbaren und einen aufgeschobenen Teil sei bundesrechtswidrig.
Die Eltern müssen also keine Grundstückgewinnsteuer zahlen. Erst wenn ihr Sohn das Haus künftig «normal» verkauft, muss er die Steuer berappen – dann aber auf den gesamten Wertzuwachs, seit die Eltern das Haus gekauft haben.
«Für den Sohn kann das nachteilig sein, wenn er das Haus schnell verkaufen will», sagt der Steuerspezialist Markus Stoll vom Vermögenszentrum. «Für die Familie insgesamt ist diese Rechtsprechung aber vorteilhaft.» Man könne Steuern sparen – sofern das Haus eine Weile in der Familie bleibe. Im konkreten Fall scheint das aufgrund des Sachverhalts das Ziel zu sein.
Gilt für die ganze Schweiz
Das Leiturteil bindet alle Kantone. Neu gilt schweizweit: Sobald ein Haus auch nur teilweise verschenkt wird, fällt die Grundstückgewinnsteuer erst später an. Nebst St. Gallen müssen voraussichtlich Basel-Landschaft, Bern, Luzern und Waadt über die Bücher.
Der Steuerspezialist Stoll begrüsst, dass das Bundesgericht nun Klarheit geschaffen hat. «Mit diesem Leiturteil ist geklärt, was in der ganzen Schweiz gilt», so Stoll. Einige Kantone seien bisher davon ausgegangen, dass sie bei gemischten Schenkungen einen Ermessensspielraum hätten, was nicht der Fall sei.
Drum prüfe, wer schenke
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Eltern ihren Kindern Immobilien unter dem Marktwert schenken oder als Erbvorbezug übertragen. Ob dieses Vorgehen steuerlich sinnvoll ist, hängt stark von der konkreten Situation und vom Kanton ab.
Tendenziell gilt: Ein schneller Weiterverkauf ist für den Teilbeschenkten nachteilig, weil er die Steuer auf dem gesamten Wertzuwachs seit dem Hauskauf durch die Eltern zahlt, ohne dass der geleistete Preis berücksichtigt wird. Bleibt das Haus hingegen über Jahrzehnte in der Familie, reduziert sich die geschuldete Steuer.
Stoll empfiehlt Personen, die ihr Haus innerhalb der Familie verkaufen oder verschenken wollen, sich nicht nur in Bezug auf die Grundstückgewinnsteuern, sondern auch im Hinblick auf die güter- und erbrechtlichen Folgen beraten zu lassen. «Man sollte abklären, welche Auswirkungen der Entscheid sonst noch hat – nicht dass böse Überraschungen auftauchen.» Mit einem sorgfältig formulierten Schenkungsvertrag, allenfalls ergänzt durch ein Testament oder Erbvertrag, könne man sicherstellen, dass die Sache wirklich so herauskomme, wie man sie gewollt hat.»
Bundesgerichtsurteil 9C_271/2025