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Höhe der Strafen Bundesgericht präzisiert, wann ein Raser ein Raser ist

  • Nicht in allen Fällen, in denen der Rasertatbestand erfüllt ist, muss es automatisch zu einer entsprechenden Verurteilung kommen.
  • Das Bundesgericht hält in einem aktuellen Urteil fest, dass die Gerichte ausserordentliche Umstände beachten müssen.

Letztes Jahr hatte das Bundesgericht entschieden, dass Richter mehr Spielraum haben sollen bei der Frage, wie hart Raser bestraft werden. Das Bundesgericht hält in seinem jüngsten Urteil nun fest: Für eine mildere Strafe sind ausserordentliche Umstände nötig. Beispielsweise eine nur vorübergehend tiefere Tempo-Limite, die wegen hoher Luftverschmutzung angeordnet wurde.

Mit dem Urteil präzisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Rasertatbestand. Dieser wurde 2013 eingeführt. Er gilt als erfüllt, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um das im Artikel 90 des Strassenverkehrsgesetzes festgeschriebene Mass überschritten wird.

Freiheitsstrafe bis zu vier Jahre

Wer also durch eine vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft.

In einem nun publizierten Urteil hält das Bundesgericht fest, die Vermutung, dass eine solche Gefahr geschaffen wurde, könne beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände widerlegt werden. Ein solcher Fall liege beispielsweise vor, wenn ein Tempolimit nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit herabgesetzt wurde, sondern aus ökologischen Überlegungen.

Eine «abstrakte Gefahr» geschaffen

Im konkreten Fall eines Motorrad-Fahrers war dies nicht gegeben. Der Fahrer war frühmorgens in Genf mit über 114 Kilometern pro Stunde unterwegs – statt der signalisierten 50.

Er argumentierte, dass er kein Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen habe. Die Verkehrssituation sei an jenem Tag sowohl bezüglich Verkehrsaufkommen und Sicht ideal gewesen. Die Strasse sei auf dem entsprechenden Abschnitt breit, und es gebe weder Kreuzungen noch Fussgängerstreifen.

Diese Argumente lässt das Bundesgericht jedoch nicht gelten, weil der Motorradlenker mit seinem Verhalten eine abstrakte Gefahr geschaffen habe. Es seien keine Hinweise vorhanden, die darauf schliessen liessen, dass das Tempolimit nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit verhängt worden sei. Er wird als Raser mit 12 Monaten bedingt bestraft

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