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Internationaler Strafvollzug Flucht in die Heimat schützt nicht mehr vor Strafe

  • Ein in der Schweiz verurteilter Straftäter kann künftig seiner Strafe nicht mehr entkommen, indem er in sein Heimatland flieht.
  • Kehrt eine in der Schweiz verurteilte Person legal in ihr Heimatland zurück, kann die Schweiz nun ein Gesuch um stellvertretende Strafvollstreckung stellen.
  • Bei einem Landesverweis oder einer Aus- oder Wegweisung kann eine verurteilte Person zudem dazu gezwungen werden, ihre Strafe im Heimatland abzusitzen.
  • Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung angenommen.

Die Schweiz hat das Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen mit einem Änderungsprotokoll erweitert. Nun werden nicht nur Personen, die den Wunsch äussern, ihre Strafe im Heimatland zu verbüssen, in den dortigen Strafvollzug überstellt.

Auch wer in sein Heimatland flieht oder wegen Landesverweisung oder einer Aus- oder Wegweisungsverfügung die Schweiz verlassen muss, muss damit rechnen, dass die Schweiz ein Ersuchen um Strafvollstreckung stellt.

Das heisst: Ein verurteilter Straftäter kann der Strafe nicht entkommen, indem er in die Heimat flieht. Er wird dort seine Strafe absitzen müssen, auch wenn er legal eingereist ist.

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