- Der Bundesrat will die Vernichtung von Fälschungen in Kleinsendungen administrativ entlasten. Aus diesen stammen 90 Prozent der beschlagnahmten Ware.
- Die Rechte der Besteller werden durch das vereinfachte Verfahren nicht eingeschränkt. Sie können sich der Vernichtung weiterhin widersetzen und eine gerichtliche Prüfung verlangen.
- Bevor Ware vernichtet wird, gilt eine mindestens dreimonatige Wartezeit nach der Mitteilung über eine beschlagnahmte Sendung.
Über 90 Prozent der verdächtigen Waren werden heute in Kleinsendungen von höchstens drei Gegenständen aufgegriffen. Obwohl es sich um Bagatellfälle handelt, muss der Bund und Rechteinhaber grossen Aufwand betreiben, bevor die gefälschten Produkte vernichtet werden können. Dieser stellt sich in den meisten Fällen als unnötig heraus, weil sich die Warenbesteller der Vernichtung nicht widersetzen.
Weniger Administration
Dem will der Bundesrat nun mit einer Gesetzesänderung Rechnung tragen: Die Inhaber von Immaterialgüterrechten sollen künftig beantragen können, dass sie nur noch dann über die Sicherstellung der verdächtigen Ware informiert werden, wenn sich der Besteller der Vernichtung widersetzt. Dadurch könnten sowohl Zoll als auch Rechteinhaber zahlreiche Verfahrensschritte sparen und damit den administrativen Aufwand reduzieren.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) könne so mehr Zeit für die eigentliche Kontrolltätigkeit einsetzen und mehr Fälschungen aufgreifen, schreibt der Bundesrat. Beim Bund werden also keine Einsparungen erzielt. Die wirkungsvollere Durchsetzung von Immaterialgüterrechten und der geringere Aufwand für die Rechteinhaber sollen sich aber positiv auf die Volkswirtschaft auswirken.
Rechte der Besteller gewahrt
Die Rechte der Besteller werden durch das vereinfachte Verfahren nicht eingeschränkt. Sie können sich der Vernichtung weiterhin widersetzen und eine gerichtliche Überprüfung verlangen. Für sie hat das vereinfachte Verfahren aber den Vorteil, dass sie nicht noch nachträglich vom Rechteinhaber belangt werden können.
Gegenüber der Vernehmlassungsvorlage hat der Bundesrat punktuelle Änderungen angebracht. So soll der oder die Antragstellende periodisch nicht nur über Art und Menge der im vereinfachten Verfahren vernichteten Waren informiert werden, sondern auch über deren Absender im In- und Ausland.
Mindestens drei Monate Wartezeit vor dem Bagger
Um das Risiko eines Schadens zu vermeiden, falls sich eine Vernichtung im Nachhinein doch als ungerechtfertigt erweist, soll eine solche frühestens drei Monate nach der Mitteilung über die zurückbehaltene Ware erfolgen. Die Einfuhr von Waren, welche das Immaterialgüterrecht verletzen, bleibt weiterhin straffrei; es soll keine Kriminalisierung der Personen erfolgen, die Waren bestellen.