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Kantone blitzen vor Gericht ab Für Wölfe im Wallis und Graubünden gibt es eine Gnadenfrist

Nach einer Beschwerde von Naturschutzorganisationen bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung für Wolfsabschüsse. Das Wallis und Graubünden dürfen die Wolfsjagd in gewissen Gebieten vorerst nicht weiterführen.

Solange das Bundesverwaltungsgericht nicht über die Beschwerden von drei Naturschutzorganisationen gegen die Dezimierung von Wolfsrudeln in den Kantonen Graubünden und Wallis entschieden hat, dürfen keine Tiere abgeschossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gesuche um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Die beiden Kantone ordneten im November 2023 den präventiven Abschuss von Wölfen an. Zuvor hatten sie vom Bundesamt für Umwelt (Bafu) die entsprechenden Zustimmungen erhalten. Beim Kanton Wallis stimmte das Bafu der Entfernung der Wolfsrudel Nanz (mindestens fünf Wölfe), Le Fou-Isérables (mindestens vier Wölfe) und Les Hauts-Forts (mindestens drei Wölfe) zu.

Aufschiebende Wirkung bestätigt

Der Kanton Graubünden erhielt grünes Licht für die Eliminierung der Wolfsrudel Stagias (mindestens acht Wölfe), Vorab (mindestens zehn Wölfe) sowie den vorgesehenen Abschuss von je zwei Drittel der 2023 geborenen Jungwölfe der Rudel Jatzhorn (drei Welpen) und Rügiul (zwei Welpen). Dies geht aus den nun publizierten Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Naturschutzorganisationen begrüssen Gerichtsurteil

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Die Naturschutzorganisationen begrüssen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung bei den Beschwerden gegen sieben Abschussverfügungen gegen Wölfe in den Kantonen Graubünden und Wallis beizubehalten. Damit könnten potenziell gesetzeswidrige Abschüsse von Wölfen verhindert werden, hiess es. Abschüsse seien irreversibel.

Die Naturschutzorganisationen hätten ihre Beschwerden sorgfältig abgewogen und nur Verfügungen prüfen lassen, bei denen eine Verletzung der Prinzipien von Verhältnismässigkeit oder Legalität befürchtet werden müsse, heisst es in einer Mitteilung der Organisation Pro Natura.

Der neueste Gerichtsentscheid sei «hoffentlich ein erster Schritt, um zu einem fachlich fundierten Umgang mit dem Wolf zurückzufinden», so die Naturschutzorganisation. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei die Regel und ein Entzug nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Ein solcher Ausnahmefall sei aber hier nicht gegeben.

Wie in der Regel üblich, haben die Beschwerden der Naturschutzorganisationen Pro Natura, WWF Schweiz und Schweizer Vogelschutz aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die durch eine Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt. Zweck der aufschiebenden Wirkung sei es, die beschwerdeführende Partei die nachteiligen Wirkungen der Verfügung so lange nicht fühlen zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist, wie das Gericht schreibt.

«Geschützte Tierart»

Die beiden Kantone stellten im Dezember das Gesuch, die aufschiebende Wirkung aufgrund des «hohen Schadensausmasses» aufzuheben. Diesem Begehren gab das Bundesverwaltungsgericht nicht statt.

Es hält fest, dass die Naturschutzorganisationen im Fall Wallis glaubhaft gemacht hätten, dass in der Vergangenheit mögliche Schutzmassnahmen nicht ergriffen worden seien. Dadurch liesse sich die befürchtete hohe Anzahl an Nutztierrissen deutlich verringern. Dies relativiere die Notwendigkeit eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung erheblich.

Es falle auch ins Gewicht, dass es sich beim Wolf um ein vom Gesetzgeber geschütztes Tier handle. Die Zahl der trotz Herdenschutzhunden gerissenen 16 Nutztiere sei relativ gering und reiche nicht aus, um die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Zum Bündner Gesuch schreibt das Bundesverwaltungsgericht, die strittige Bestandsregulierung könne zum Abschuss von 23 Wölfen führen. Dem stünden jene fünf Nutztierrisse gegenüber, die im letzten Jahr trotz Herdenschutzmassnahmen stattgefunden haben dürften. Die befürchteten Schäden seien weder faktisch noch finanziell völlig unzumutbar.

SRF 4 News, 05.01.2024, 12 Uhr ; 

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