- Die Waadtländer Vollzugsbehörden haben zu Recht das Gesuch eines Gefangenen abgewiesen, der einen sogenannten «Intimbesuch» wünschte. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
- Der Mann konnte nicht aufzeigen, dass er mit der Frau eine seit längerem dauernde Beziehung hat.
Grundsätzlich sollen die Gefangenen Kontakte zu ihren Familienangehörigen und nahestehenden Personen haben können, damit sie ihre Beziehungen aufrechterhalten können. Dies schreibt das Bundesgericht in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Allerdings seien Beschränkungen zulässig – auch bei den «Intimbesuchen», die im Kanton Waadt möglich sind.
Gerade weil alle diese Besuche der Weiterführung der Beziehungen dienten, dürfe von den Vollzugsanstalten verlangt werden, dass sie bei Paaren bereits vor der Inhaftierung bestanden haben oder seit mindestens sechs Monaten gepflegt werden. Dies sei vereinbar mit den Grundrechten, schreibt das Bundesgericht.
Mehr als das Minimum
Mit den «Intimbesuchen» biete der Kanton Waadt mehr an, als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für die Einhaltung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens voraussetze. Den Kantonen komme diesbezüglich ein grosses Ermessen zu.
Im konkreten Fall hatte der Verurteilte so einen Besuch beantragt. Zuvor hatte er jedoch wenig Kontakte zur entsprechenden Frau gehabt. Und auch ein Hinweis in einem Polizeirapport, dass der Gefangene vor seiner Inhaftierung intimen Verkehr mit der Frau hatte, reicht nicht als Beleg für eine auf Dauer angelegte Beziehung. Was ausserdem nicht vorlag, war das für einen solchen Besuch unabdingbare Einverständnis der Frau.