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Der erste Härtefall
Aus Tagesschau vom 20.12.2018.
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Kein Landesverweis Die Schweiz hat ihren ersten «Härtefall»

  • Ein verurteilter Spanier, der 1985 in der Waadt geboren ist, wird nicht des Landes verwiesen.
  • Damit wendet das Bundesgericht erstmals die «Härtefall-Klausel» an, die nach der Annahme der Ausschaffungs-Initiative eingeführt wurde.
  • Der Mann wurde 2017 wegen Raubes sowie Verstössen gegen das Waffen- sowie das Betäubungsmittelgesetz zu zwölf Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Tat an sich ist unspektakulär: Der Spanier war Mittäter beim Raub von Mobiltelefonen, wandte selbst aber keine Gewalt an. Die Waadtländer Justiz verurteilte den Spanier wegen Raubes und Verstössen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und verwies ihn für fünf Jahre des Landes.

Was die Freiheitsstrafe angeht, ist das Bundesgericht mit dem Urteil einverstanden. Es heisst aber die Beschwerde des Spaniers teilweise gut, was die Landesverweisung angeht. Das heisst: Der Mann darf in der Schweiz bleiben.

Juristische Premiere

Zum ersten Mal wird damit vom Bundesgericht ein Härtefall anerkannt. Das höchste Gericht setzte im Urteil zugleich Kriterien fest, wann es sich um einen Härtefall handelt. Der Spanier ist in der Schweiz geboren, hier leben auch seine zwei Kinder, seine Familie und seine Verwandten. Er spricht zwar spanisch, hat aber keinerlei Beziehungen mehr in sein Heimatland.

Und mit wenigen Ausnahmen hat er gearbeitet und stand finanziell auf eigenen Füssen. Auch wenn er vorbestraft ist, darf er dennoch hierbleiben, befanden die Bundesrichter. Das öffentliche Interesse an einem Landesverweis überwiege nicht das private Interesse des Spaniers.

Prinzip der Verhältnismässigkeit

Das Bundesgericht hat seit der Inkraftsetzung der verschärften Praxis vor zwei Jahren eine ganze Reihe von Leitentscheiden gefällt. Mit dem heutigen Urteil lässt sich eine erste Bilanz ziehen: Die Ausschaffungs-Initiative führte zwar zu einer verschärften Praxis, das heute veröffentlichte Urteil ist aber die Ausnahme davon und wahrt das Prinzip der Verhältnismässigkeit.

Die anderen Bundesgerichtsurteile zeigten vor allem die schärferen Bestimmungen: So braucht es keine Mindeststrafe mehr für die Anordnung einer Landesverweisung, und auch schon bei einer versuchten Straftat kann ein Täter ausgewiesen werden.

Härtere Gangart ist Tatsache

Auch nach diesen Urteilen bleibt aber eine entscheidende Frage offen: Nämlich, ob die Personenfreizügigkeit oder das Landesrecht Vorrang hat. Das wurde vom Bundesgericht bislang nicht geklärt.

Es entschied aber Anfang Dezember in zwei Fällen, dass das verschärfte Landesrecht nicht grundsätzlich der Personenfreizügigkeit widerspricht. Die Ausschaffungs-Initiative hat also für eine härtere Gangart gesorgt, auch wenn es Ausnahmen gibt.

Die Härtefallklausel

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Artikel 66a des Strafgesetzbuches (StGB) sieht bei bestimmten Delikten (u.a. Raub) die obligatorische Landesverweisung von Ausländern vor. Gemäss Artikel 66a Absatz 2 StGB kann der Richter ausnahmsweise auf eine Landesverweisung verzichten, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Rechnung zu tragen ist gemäss der Bestimmung der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

Audio
Bundesgericht hebt Landesverweis für verurteilten Spanier auf
aus Rendez-vous vom 20.12.2018.
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