- Das Regionalgericht Berner Oberland hat eine Frau zu einer stationären psychiatrischen Massnahme verurteilt.
- Die Frau hatte 2022 den Gemeindepräsidenten von Lauterbrunnen (BE) getötet, der ihr Ehemann war.
- Verteidigung und Anklage waren sich bezüglich der Massnahme einig. Die Frau befindet sich bereits im vorzeitigen Vollzug.
Gemäss einem psychiatrischen Gutachten leidet die 60-Jährige an einer Schizophreniespektrumsstörung und ist nicht schuldfähig. Zum Tatzeitpunkt im August 2022 sei sie der wahnhaften Überzeugung gewesen, von ihrem Ehemann vergiftet zu werden. Diesen sah sie als Handlanger der «Stasi», die sie verfolge.
Der Wahn sei systematisiert, weitgehend ausgebaut, strukturiert und ausgereift, heisst es im Gutachten. Die Prognosen sind laut Gutachten ungünstig, jedenfalls so lange die Frau nicht erfolgreich therapiert werden kann. Bei der Angeklagten fehle die Krankheitseinsicht. Die Einnahme von Medikamenten beziehe sie in ihr Wahnsystem mit ein.
Stationäre Massnahmen können für die Dauer von fünf Jahren angeordnet und danach jeweils verlängert werden. Verläuft die Therapie nicht erfolgreich, wäre der letzte Schritt eine Verwahrung.
Die Staatsanwaltschaft stellte dem Gericht den Antrag, die Frau im Rahmen einer stationären Massnahme in eine geschlossene psychiatrische Institution einzuweisen. Auch die Verteidigung war mit diesem Antrag einverstanden. Das erstinstanzliche Regionalgericht Berner Oberland in Thun folgte dem Antrag. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Frau ihren Ehegatten im August 2022 mit 58 Messerstichen umgebracht hatte. Die Angeklagte sei geständig. Das Spurenbild stimme mit ihren Angaben überein.
Gutachten: Krankheit grundsätzlich therapierbar
Das Gutachten war für das Gericht nachvollziehbar und nach allen Regeln der Kunst verfasst. Es stellte sein Urteil darauf ab. Demnach sei die Frau zum Tatzeitpunkt aufgrund ihres Wahns schuldunfähig gewesen. Die Angeklagte leide an einer schweren psychischen Störung und könne ohne adäquate Therapie für sich und andere erneut zur Gefahr werden. Das Gericht erachtete eine stationäre therapeutische Massnahme als verhältnismässig.
Die Krankheit sei grundsätzlich therapierbar, allerdings dürfte es mehrere Jahre dafür brauchen. Und auch das nur, wenn sich die Frau auf eine Behandlung einlassen könne. Eine gute medikamentöse Einstellung wäre dabei nach Ansicht des Gerichts zentral. Eine ambulante Behandlung sei nicht zielführend, kam das Gericht zum Schluss.