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Wenn ein «Like» ein Fall für den Richter wird
Aus Tagesschau vom 20.02.2020.
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Liken und Teilen strafbar? «Das Urteil ist auch auf andere soziale Medien übertragbar»

Wer auf Facebook einen ehrverletzenden Beitrag «liked» oder «shared» kann sich der üblen Nachrede strafbar machen. Das hat das Bundesgericht am Donnerstag entschieden.

Um was geht es?

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Das Bundesgericht bestätigt einen entsprechenden Entscheid des Zürcher Obergerichts. Dieses verurteilte 2018 einen Mann der auf Facebook Beiträge «geliked» hat, in dem einem Tierschützer «braunes» so wie antisemitisches Gedankengut vorgeworfen wird.

Das Bundesgericht bestätigte im Grundsatz, dass das «liken» von Beiträgen mit ehrverletzenden Inhalten strafbar ist. Allerding muss das Obergericht im konkreten Fall nochmals prüfen, ob die weiterverbreiteten Inhalte tatsächlich eine üble Nachrede darstellen.

Was bedeutet das Urteil konkret? Wie hoch ist die Hürde einer möglichen Verurteilung? Rechtsanwalt Martin Steiger schätzt für SRF das Urteil ein.

Martin Steiger

Martin Steiger

Jurist

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Martin Steiger ist Rechtsanwalt und Sprecher der «Digitalen Gesellschaft». Der Verein setzt sich für Bürger- und Konsumentenschutz im digitalen Zeitalter ein.

SRF News: Wie begründet das BGer dieses Urteil?

Martin Steiger: Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts gilt die Weiterverbreitung einer üblen Nachrede im Sinn von Artikel 173 Ziffer 1 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) als eigenständiges Delikt. Sowohl das Drücken des «Gefällt mir»-Buttons, als auch das Drücken des «Teilen»-Buttons auf Facebook können zur besseren Sichtbarkeit und damit zur Verbreitung des markierten Beitrags im sozialen Netzwerk führen. Allerdings muss jeder Fall einzeln betrachtet werden. Denn von Gesetzes wegen ist es erforderlich, dass der «gelikte» oder geteilte Beitrag einem Dritten mitgeteilt wird.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Strafbestand der üblen Nachrede erfüllt ist?

Der Strafbestand geht beim Liken und Teilen auf den ursprünglichen Beitrag zurück. Das heisst: Wenn der gelikte oder geteilte Beitrag den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt, kann das Liken oder Teilen strafbar sein.

Die Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung ist hoch.

Allerdings macht das Bundesgericht zwei Einschränkungen: Einerseits muss der gelikte oder geteilte Beitrag für einen erweiterten Empfängerkreis sichtbar sein, also über den ursprünglichen Kreis der Abonnenten oder Freunde hinausgehen. Andererseits weist das Bundesgericht darauf hin, dass ein Like nicht immer eine Wertung darstellen muss. Es führt beispielhaft aus, dass Eltern oft alle Beiträge ihrer Kinder kritiklos liken.

SRF-Digital-Redaktor Jürg Tschirren zum Facebook-Algorithmus

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Wieso führt die Facebook-Funktion «Gefällt mir» zu einer verstärkten Verbreitung?

Wenn wir die Facebook-Funktion «Gefällt mir» nutzen, zeigen wir Facebook, dass uns ein Beitrag gefällt. Der Algorithmus von Facebook merkt sich das ebenfalls und zeigt meine «Likes» genau aus diesem Grund meinen Facebook-Freunden an. Je mehr Likes ein Facebook-Beitrag bekommt, umso mehr wird er verbreitet.

Wie funktioniert der Facebook-Algorithmus hinter den Funktionen «Gefällt mir» oder «Teilen»?

Wie der Algorithmus genau funktioniert, weiss nur Facebook. Dieses Geheimnis wird von Facebook auch streng gehütet. Bekannt ist jedoch, dass Facebook anhand der «Likes» feststellen kann, welche Interessen seine Nutzerinnen und Nutzer haben. Somit können Personen-Profile erstellt werden, die Facebook wiederum ermöglichen, zielgerichtete Beiträge und Werbung zu verbreiten.

Das heisst also, dass nicht jeder «gelikte» ehrverletzende Beitrag automatisch strafrechtliche Konsequenzen hat?

Genau, es braucht den Strafantrag einer betroffenen Person. Danach muss der Einzelfall geprüft werden. Die Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung ist allerdings hoch. Auch bei einem Freispruch ist ein Strafverfahren aufwendig und belastend.

Wie schätzen Sie die Bedeutung dieses Urteils ein?

Das Urteil beantwortet wichtige offene Fragen im Social-Media-Recht und verbessert die Rechtssicherheit. Schade ist, dass sich das Bundesgericht nicht dazu äussert, ob Facebook oder generell soziale Medien als «Medium» im strafrechtlichen Sinn gelten können.

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Legende: Laut Martin Steiger könnte das Urteil auch für andere soziale Medien wie Instagram gelten. Keystone

Dies würde nämlich bedeuten, dass grundsätzlich nur die Autorin oder der Autor des fraglichen Beitrags strafrechtlich belangt werden könnte (sogenanntes Medienprivileg).

Was heisst das für andere soziale Medien?

Das Urteil ist auf andere soziale Medien, wo gelikt und geteilt werden kann, übertragbar. Dazu zählen zum Beispiel Instagram, LinkedIn, TikTok und Twitter. Allerdings ist zu beachten, dass viele Plattformen inzwischen differenzierte Like-Varianten anbieten und es nicht mehr bloss «Daumen hoch» gibt.

Das Gespräch führte Catherine Thommen.

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