Unter dem Strich war es eine stattliche Summe, die der frühere Leiter des Sportamts des Kantons Schwyz über die Jahre veruntreut hatte: 1.8 Millionen Franken. Das Geld hatte der Mann zwischen 2005 und 2014 aus dem Lotteriefonds abgezweigt und auf ein spezielles Konto überwiesen, über welches faktisch nur er die Vollmacht besass.
Er bestimmte somit nach eigenem Gutdünken, wer im Kanton Schwyz Sportfördergeld erhielt. Es ging dem Kaderbeamten nicht in erster Linie um persönliche Bereicherung. Der grösste Teil des Geldes kam tatsächlich Sportlerinnen und Sportlern zugute. Einige 10'000 Franken flossen aber zu ihm, etwa in die Finanzierung seines Autos.
Vom Freispruch zum zu strengen Urteil
Diese Fakten waren durch alle Gerichtsinstanzen unbestritten, auch das Bundesgericht hat sie nun bestätigt. Allerdings: Absolut uneinig waren sich die Gerichte in der Frage, wie schwer das Vergehen des früheren Chefbeamten wiegt.
Das Schwyzer Strafgericht hatte ihn vor drei Jahren noch freigesprochen. Er habe davon ausgehen können, rechtmässig gehandelt zu haben. Ganz anders sah es gut ein Jahr später die zweite Instanz, das Kantonsgericht: Dieses verurteilte den Mann zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von insgesamt 6300 Franken (90 Tagessätze à 70 Franken).
Bundesgericht schickt Urteil zurück
Damit aber schoss das Schwyzer Kantonsgericht über das Ziel hinaus – zu diesem Schluss ist jetzt das oberste Gericht in Lausanne gekommen. Das Bundesgericht stuft das Verschulden des Mannes als weniger stark ein als das Kantonsgericht und hat den Fall zur erneuten Beurteilung nach Schwyz zurückgeschickt.
Insbesondere befreit das Bundesgericht den früheren Amtsstellenleiter von der alleinigen Verantwortung für die fehlerhaften Abläufe. Die in die Sportförderung involvierten Gremien hätten sein Gebaren ihrerseits während Jahren nur ungenügend kontrolliert.
Das Verschulden geht nicht wesentlich über eine Kompetenzüberschreitung hinaus.
Er hätte «aus der Nachlässigkeit der involvierten Instanzen keine freie Hand für ein eigenmächtiges Handeln ableiten» können, schreibt das Bundesgericht im Urteil. Deshalb entlaste ihn dies «tatbestandsmässig» nicht. Es sei aber «jedenfalls nicht abwegig, dass er dieses Tolerieren seiner Bemühungen als Einverständnis missdeutet habe».
Insgesamt gehe das Verschulden «nicht wesentlich über eine Kompetenzüberschreitung hinaus», so das Bundesgericht. Die Strafe des Kantonsgerichts erscheine deshalb als «unverhältnismässig streng». Das Schwyzer Kantonsgericht muss das Urteil nun also nach unten korrigieren.