- Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde von Greenpeace gut.
- Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen muss nochmals überprüfen, ob das Pflanzenschutzmittel Tefluthrin für weitere Anwendungsbereiche in Verkehr gebracht werden darf.
- Bisher war der Einsatz des Pflanzenschutzmittels der Firma Syngenta Agro AG auf Futter- und Zuckerrüben beschränkt.
- Das wollte die Firma ändern und den Wirkstoff auf neue Pflanzen ausdehnen.
Syngenta Agro verfügt seit 2012 über die Bewilligung, ein Pestizid mit dem Wirkstoff Tefluthrin zu verkaufen, beschränkt auf Futter- und Zuckerrüben. Das Bundesamt für Landwirtschaft bewilligte 2020 auf Gesuch des Unternehmens hin eine Erweiterung des Anwendungsbereichs für den Einsatz des Pflanzenschutzmittels. Heute ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) für die Prüfung der Mittel zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde von Greenpeace ab.
Greenpeace hatte auch darum ersucht, das Inverkehrbringen des Produkts grundsätzlich zu verbieten, da der fragliche Wirkstoff die Artenvielfalt gefährde und gar nicht hätte zugelassen werden dürfen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Greenpeace in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist. Es hat die Sache zur neuen Beurteilung ans BLV zurückgewiesen.
Verschiedene Verfahren
Das Gericht hat zunächst festgehalten, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Zulassung des bereits genehmigten Wirkstoffs Tefluthrin im Grundsatz nicht erneut zu überprüfen sei. Das Verfahren um die erweiterte Zulassung eines Pflanzenschutzmittels und das Verfahren um Überprüfung eines genehmigten Wirkstoffs würden nicht direkt miteinander zusammenhängen.
Mit Blick auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs bestehe entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts indes die Möglichkeit, dass das Insektizid unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangen könne. Deshalb sei vom BLV eine Bewertung der Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf Wasserorganismen vorzunehmen, die bisher mit Bezug auf das «Abfliessen durch Drainagerohre» unzulässigerweise unterblieben sei.
Auswirkungen auf Nützlinge
Im Hinblick auf die negativen Auswirkungen auf Nützlinge, auf die der Einsatz des Pflanzenschutzmittels nicht abzielt, habe die Vorinstanz zwar auf die sogenannte «Erholungsthese» abstellen dürfen. Gemäss dieser These seien negative Auswirkungen annehmbar, wenn erwiesen sei, dass sich die Bestände auf den behandelten Flächen innerhalb eines Jahres wieder erholen würden.
Im Zusammenhang mit der «Erholungsthese» sei allerdings zusätzlich zu prüfen, ob die erweiterte Anwendung des Pflanzenschutzmittels räumlich und zeitlich zu begrenzen sei, damit die Erholung der Bestände auf den behandelten Flächen effektiv gewährleistet werden könne.
Wie Greenpeace in einer Medienmitteilung schreibt, zeige der vorliegende Entscheid, wie wichtig die Verbandsbeschwerde für die Umwelt sei. Das Verbandsbeschwerderecht ermögliche, dass Umweltorganisationen gerichtlich überprüfen lassen könnten, ob Zulassungsbehörden das geltende Recht anwenden würden.