Der bevorstehende G7-Gipfel in Évian-les-Bains stellt die Genfer Polizei vor enorme Herausforderungen: Das Treffen findet zwar in Frankreich statt, Évian liegt jedoch praktisch vor der Genfer Haustür. Die Schweizer Behörden rechnen mit Demonstrationen und Sicherheitsrisiken in der ganzen Region. Zudem werden Erinnerungen wach an den letzten Gipfel in Évian, als es in Genf zu schweren Ausschreitungen kam.
Dass die Genfer Polizei rund um dieses Treffen im Dauereinsatz stehen dürfte, war schon vor Monaten absehbar. Gleichwohl haben die vor zwei Wochen verschickten Dienstpläne jetzt für Kritik gesorgt. Die Gewerkschaften monieren, dass manche Polizistinnen und Polizisten an zehn aufeinanderfolgenden Tagen für zwölfstündigen Einsatz aufgeboten sind. Dies berge das Risiko einer Überlastung der Einsatzkräfte, wodurch es zu Fehlern oder sogar Unfällen kommen könne.
Welche Arbeitsbelastung ist zumutbar?
Roger Rudolph, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Zürich, sagt, man müsse kein Experte sein, um zum Eindruck zu gelangen, dass diese Arbeitsbelastung «ausserordentlich» sei. Thomas Geiser, emeritierter Professor an der Universität St. Gallen, ergänzt: Mit solchen Pensen sei man «an der Grenze der Zumutbarkeit angekommen».
Grundsätzlich sieht das Schweizer Arbeitsrecht vor, dass Arbeitnehmende pro Woche mindestens einen arbeitsfreien Tag haben. Im Vordergrund stehe hierbei die Erholung der Angestellten, ihre physische und mentale Gesundheit. Nur in Ausnahmesituationen, wenn beispielsweise der Betrieb eines Unternehmens sonst nicht gewährleistet werden kann, kann auf den arbeitsfreien Tag verzichtet werden, sicher aber nicht während zwei Wochen am Stück.
Kantonsangestellte leben arbeitsrechtlich in einer anderen Welt.
Die beiden Arbeitsrechtler Rudolph und Geiser weisen indes auf eine Besonderheit hin. Für Kantonsangestellte gelte das Schweizer Arbeitsgesetz nämlich gar nicht, sondern die kantonalen Personalgesetze hätten Vorrang. Dadurch sei es möglich, dass gerade für Polizistinnen und Polizisten andere Regeln gelten, als für Arbeitnehmende, die bei privaten Firmen tätig sind. «Kantonsangestellte leben arbeitsrechtlich in einer anderen Welt», sagt Rudolph.
Arbeitspläne spätestens 14 Tage im Voraus
Dass die Dienstpläne der Polizistinnen und Polizisten erst kurzfristig verschickt wurden, knapp einen Monat vor Einsatzbeginn, hätte indes auch in der Privatwirtschaft passieren können, sagt Rudolph. Das Gesetz sehe vor, dass Arbeitspläne spätestens 14 Tage im Voraus festgelegt werden müssen. Wichtig sei aber, dass man Rücksicht nehme auf die Bedürfnisse der Angestellten, auf fixe Freitage beispielsweise.
Im internationalen Vergleich seien die Schweizer Gesetze eher arbeitgeberfreundlich, sagt Geiser, die Regeln für die Ausgestaltung der Arbeitszeiten seien vergleichsweise liberal. Zudem: «In vielen Ländern kann man nicht ohne triftigen Grund eine Kündigung aussprechen, bei uns hingegen ist das in vielen Fällen möglich.» Und es gebe in der Schweiz auch kaum Mindestlöhne.